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Artikel 5 - Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (GeoBGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs


Artikel 5 ändert mWv. 23. Dezember 2025 BauGB § 35

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 35 wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Nummer 5 wird vor der Angabe „der Wasserenergie" die Angabe „der geothermischen Energie oder" eingefügt.

b)
In der Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn, oder" durch die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn," ersetzt.

c)
Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt:

„10.
der untertägigen Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht,

11.
der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht oder

12.
der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nummer 11 fallenden Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden Voraussetzungen:

a)
das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt und

b)
die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt und

c)
die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 Quadratmeter."

2.
In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 9 bis 12" ersetzt.

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