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Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (GeoBGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmeleitungen und Wärmespeichern
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 GeoBG mWv. 22. Juni 2026 offen
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 37a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 3 Satz 4 und 5 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 4a wird gestrichen.
- d)
- Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
- e)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter ist, übertragen werden." - bb)
- Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend."
- f)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Erfüllung von Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf, auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist, übertragen werden." - bb)
- Satz 4 wird gestrichen.
- cc)
- Der bisherige Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend." - dd)
- Der bisherige Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 4 wird zugunsten des Verpflichteten die vom Dritten erreichte Treibhausgasminderungsmenge ausschließlich bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 berücksichtigt."
- g)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:„(8) Treibhausgasminderungsmengen, die den nach Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebenen Prozentsatz für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichteten auf den Prozentsatz des folgenden Kalenderjahres angerechnet."
- 2.
- § 37c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „oder fossilen Flugturbinenkraftstoffs" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge an Kraftstoff." - bb)
- Satz 4 wird gestrichen.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Schätzung ist unwiderlegliche Basis für die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4."
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2026 37. BImSchV § 1, § 3, § 18, § 44
Die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Ölen und biogenem Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes." - 2.
- In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird in der Angabe vor Nummer 1 die Angabe „oder nach § 37a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" gestrichen.
- 3.
- In § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a" gestrichen.
- 4.
- In § 44 Absatz 4 wird die Angabe „sowie nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a" gestrichen.
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
Nach § 65 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
- „(3) Für Vorhaben, die in der Anlage 1 Nummer 19.7 oder 19.8 aufgeführt sind und die zugleich die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Wärmeleitungen betreffen, ist anstelle der Absätze 1 und 2 sowie anstelle der §§ 66 bis 69 der § 8 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) anzuwenden."
Artikel 5 Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Nummer 5 wird vor der Angabe „der Wasserenergie" die Angabe „der geothermischen Energie oder" eingefügt.
- b)
- In der Nummer 8 Buchstabe b wird die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn, oder" durch die Angabe „äußeren Rand der Fahrbahn," ersetzt.
- c)
- Die Nummern 10 und 11 werden durch die folgenden Nummern 10 bis 12 ersetzt:
- „10.
- der untertägigen Speicherung von Wärme dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Wärmequellen und Wärmesenken steht,
- 11.
- der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dient und das Vorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien steht oder
- 12.
- der Speicherung von elektrischer Energie in einer nicht unter Nummer 11 fallenden Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden Voraussetzungen:
- a)
- das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens 200 Metern zu der Grundstücksgrenze einer Umspannanlage von Höchstspannung zu Hochspannung oder von Hochspannung zu Mittelspannung oder zu der Grundstücksgrenze eines in Betrieb befindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt und
- b)
- die Batteriespeicheranlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens 4 Megawatt und
- c)
- die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde überschreitet nicht 0,5 Prozent der Gemeindefläche und beträgt höchstens 50.000 Quadratmeter."
- 2.
- In Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 9" durch die Angabe „Nummer 9 bis 12" ersetzt.
Artikel 6 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b wird die folgende Nummer 3c eingefügt:
- „3c.
- die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
- a)
- Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes,
- b)
- Anlagen nach § 2 Nummer 3 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes mit einer thermischen Leistung von mindestens 500 Kilowatt einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes sowie
- c)
- Leitungen nach § 2 Nummer 5 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes einschließlich der Streitigkeiten nach § 10 Absatz 2 des Geothermie-Beschleunigungsgesetzes,".
Artikel 7 Änderung des Bundesberggesetzes
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 57e durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff". - 2.
- Nach § 4 Absatz 9 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist eine Anlage zur Speicherung von Wärme ab einer Teufe von 400 Metern ein Untergrundspeicher, auch wenn die Wärme wasserbasiert gespeichert wird." - 3.
- § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15 Beteiligung anderer Behörden(1) Die zuständige Behörde hat vor der Entscheidung über den Antrag den Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zu deren Aufgaben die Wahrnehmung öffentlicher Interessen im Sinne des § 11 Nummer 10 gehört.(2) Handelt es sich um einen Antrag zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme und ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben worden, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will." - 4.
- In § 51 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „von geringer Gefährlichkeit" die Angabe „und Bedeutung" gestrichen.
- 5.
- § 52 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde soll abweichend von Satz 1 eine längere Befristung von mindestens vier und höchstens acht Jahren zulassen, wenn ihr eine Kontrolle des Betriebes auch bei einer längeren Laufzeit möglich ist."
- 6.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach § 56 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die zuständige Behörde soll bei der Zulassung eines Betriebsplans für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme einen Nachweis über die Absicherung für Bergschäden verlangen. Die Behörde kann dabei insbesondere einen Nachweis der Mitgliedschaft in einer Bergschadensausfallkasse nach § 122 Absatz 1, einer privaten Bergschadensausfallkasse oder einer Kommunal- oder Haftpflichtversicherung, die Bergschäden absichert, fordern."
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absätze 1 und 2" wird durch die Angabe „Absätze 1 bis 3" ersetzt.
- 7.
- § 57e wird durch den folgenden § 57e ersetzt:
„§ 57e Verfahren im Zusammenhang mit Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie mit Vorhaben zur Untergrundspeicherung von Wärme oder Wasserstoff(1) Für die Zulassung von Betriebsplänen für Vorhaben im Zusammenhang mit der Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, für bei der Förderung von Erdwärme gewonnene weitere Bodenschätze sowie für Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff, Wasserstoffgemischen oder von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.(2) Auf Antrag werden das Verfahren zur Zulassung von Betriebsplänen für ein Vorhaben nach Absatz 1 sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. Die Verfahren sind elektronisch durchzuführen.(3) Die einheitliche Stelle stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger des Vorhabens bereit und macht die im Verfahrenshandbuch enthaltenen Informationen auch im Internet zugänglich. Hierbei weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und falls weitere einheitliche Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Absatz 1 zuständig sind.(4) Eine Behörde, deren Aufgabenbereich durch ein Vorhaben nach Absatz 1 berührt wird, wird elektronisch durch die zuständige Behörde über das Verfahren informiert und übermittelt ihre Stellungnahme ausschließlich elektronisch an die zuständige Behörde. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren auf Zulassung einer Anlage nach Absatz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die zu beteiligende Behörde sich nicht äußern will. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, wirkt die zuständige Behörde auf eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen hin.(5) Sind die Antragsunterlagen vollständig, so bestätigt die zuständige Behörde dies in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 gegenüber der einheitlichen Stelle, andernfalls gegenüber dem Träger des Vorhabens innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags. Die Antragsunterlagen sind vollständig, wenn sie sich zu allen relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Aspekte zu prüfen. Sind die Antragsunterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige Behörde, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 über die einheitliche Stelle, den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Antragsunterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 auf, die Antragsunterlagen unverzüglich zu ergänzen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren. Den Zeitplan teilt die zuständige Behörde dem Unternehmer und in den Fällen des Absatzes 2 auch der einheitlichen Stelle mit.(6) Die zuständige Behörde entscheidet über die Zulassung innerhalb der folgenden Fristen:- 1.
- bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme sowie bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wärme nach § 4 Absatz 9 Satz 2 innerhalb eines Jahres,
- 2.
- abweichend von Nummer 1 bei Vorhaben zur Gewinnung von Erdwärme nach diesem Gesetz, wenn diese mittels Installation von Wärmepumpen mit einer thermischen Leistung bis zu 50 Megawatt realisiert werden, innerhalb von drei Monaten,
- 3.
- bei Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb eines Untergrundspeichers zur Speicherung von Wasserstoff oder Wasserstoffgemischen innerhalb von zwei Jahren.
(7) Die Entscheidung wird dem Träger des Vorhabens zugestellt. Im Übrigen wird die Entscheidung öffentlich bekannt gegeben. Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass die Entscheidung auf der Internetseite der zuständigen Behörde und durch eine Veröffentlichung in einer Tageszeitung oder auf eine andere Weise öffentlich bekannt gemacht wird.(8) Ist bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme oder der Speicherung von Wärme- oder Wasserstoff nach diesem Gesetz ein Planfeststellungsverfahren nach § 52 Absatz 2a erforderlich, ist kein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen." - 8.
- § 127 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Im Fall der Anzeige einer Bohrung bis zu einer Teufe von 400 Metern zur Aufsuchung oder zur Gewinnung von Erdwärme hat die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen zu prüfen. Äußert sich die zuständige Behörde innerhalb dieser Frist nicht, so gilt die Einhaltung einer Betriebsplanpflicht nach Absatz 1 Nummer 2 als nicht erforderlich. Soweit ein zentrales Bohranzeigeportal durch die zuständige Behörde eingerichtet ist, kann die Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 an das Bohranzeigeportal erfolgen. Eine Anzeige nach Absatz 1 Nummer 1 darf frühestens neun Monate vor Beginn der Bohrung erfolgen."
- b)
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- 9.
- § 145 Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
- „8.
- einer mit einer Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen vollziehbaren Auflage oder einer vollziehbaren Auflage nach § 56 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 4, zuwiderhandelt,".
Artikel 8 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2025 WHG § 11a, § 11b (neu), § 46, § 49
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 11a die folgende Angabe eingefügt:
„§ 11b Projektmanager". - 2.
- Nach § 11a Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:„(8) Ist für die Errichtung und für den Betrieb einer Anlage zur Gewinnung oder Speicherung von Erdwärme ein bergrechtlicher Betriebsplan erforderlich, gilt für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung § 57e Absatz 2 Satz 2, Absatz 5 und 6 des Bundesberggesetzes entsprechend."
- 3.
- Nach § 11a wird der folgende § 11b eingefügt:
„§ 11b Projektmanager(1) Bei Vorhaben nach § 11a kann die zuständige Behörde auf Antrag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten in jeder Stufe des Verfahrens einen Dritten als Projektmanager, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen. Dies kann insbesondere folgende Verfahrensschritte umfassen:- 1.
- die Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
- 2.
- die Fristenkontrolle,
- 3.
- die Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
- 4.
- das Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
- 5.
- bei Bewilligungsverfahren eine erste Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
- 6.
- den Entwurf der Niederschrift über den Erörterungstermin,
- 7.
- den Entwurf der Zulassungsentscheidung sowie
- 8.
- die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen.
(2) Die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens trifft allein die zuständige Behörde.(3) Stimmt der Vorhabenträger zu, kann die zuständige Behörde bei der Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt. Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit." - 4.
- In § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „Haushalt" die Angabe „einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser" eingefügt.
- 5.
- Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei der Errichtung, dem Betrieb und der Modernisierung von Erdwärmekollektoren bis zu einer Tiefe von 4 Metern und außerhalb von Wasserschutzgebieten ist davon auszugehen, dass die Erdwärmekollektoren keine nachteiligen Auswirkungen auf die Grundwasserbeschaffenheit gemäß Satz 2 haben, wenn sie oder ihre Anlagenteile die Anforderungen nach § 35 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, erfüllen. Die Vermutung nach Satz 3 gilt nicht, wenn auf Grund der räumlichen Konzentration der Anlagen in einem Gebiet eine nachteilige thermische Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen ist."
Artikel 9 Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Das Wärmeplanungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2040" durch die Angabe „2045" ersetzt.
In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2040" durch die Angabe „2045" ersetzt.
Artikel 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2025.
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Für die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Merz
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
K. Reiche
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Für die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
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