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§ 24 - BSI-Gesetz (BSIG)

§ 24 Recht auf Berichtigung



(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten muss.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat die betroffene Person einen Anspruch darauf, den Daten für die Dauer der Verarbeitung eine Gegendarstellung beizufügen, sofern dies für eine faire und transparente Verarbeitung erforderlich ist.

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Zitierungen von § 24 BSIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 BSIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Artikel 2 NIS2-RLUG Änderung des BND-Gesetzes
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 24 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes" durch die Angabe ...
Artikel 18 NIS2-RLUG Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 24 Absatz 2 wird die Angabe „§ 9 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821)" durch ...