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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITISDachGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des BSI-Gesetzes
Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 die folgende Angabe eingefügt:
„Teil 9 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen". - 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:
- „22.
- „kritische Anlage" eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes;".
- b)
- Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:
- „24.
- „kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes;".
- 3.
- Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hiervon sind erforderliche Informationsaustausche zwischen dem Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes ausgenommen." - 4.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 8 wird gestrichen.
- b)
- Absatz 9 wird zu Absatz 8.
- 5.
- § 33 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:„(2) Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes."
- 6.
- Nach § 39 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:„(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, die auf Grundlage von § 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes als solche bestimmt wurden."
- 7.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- b)
- Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
- 8.
- § 65 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,".
- 9.
- Nach § 65 wird der folgende Teil 9 eingefügt:
„Teil 9 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen
§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17441/a338319.htm
