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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITISDachGEG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des BSI-Gesetzes


Artikel 4 ändert mWv. 17. März 2026 BSIG § 2, § 11, § 28, § 33, § 39, § 56, § 65, § 66 (neu)

Das BSI-Gesetz vom 2. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 65 die folgende Angabe eingefügt:

„Teil 9 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 22 wird durch die folgende Nummer 22 ersetzt:

„22.
„kritische Anlage" eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 3 des KRITIS-Dachgesetzes;".

b)
Nummer 24 wird durch die folgende Nummer 24 ersetzt:

„24.
„kritische Dienstleistung" eine Dienstleistung im Sinne des § 2 Nummer 4 des KRITIS-Dachgesetzes;".

3.
Nach § 11 Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Hiervon sind erforderliche Informationsaustausche zwischen dem Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 3 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes ausgenommen."

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 8 wird gestrichen.

b)
Absatz 9 wird zu Absatz 8.

5.
§ 33 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes."

6.
Nach § 39 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Betreiber kritischer Anlagen, die auf Grundlage von § 5 Absatz 7 des KRITIS-Dachgesetzes als solche bestimmt wurden."

7.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird gestrichen.

b)
Die Absätze 5 bis 8 werden zu den Absätzen 4 bis 7.

8.
§ 65 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:

„a)
§ 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, § 17 Satz 1 oder § 39 Absatz 1 Satz 5,".

9.
Nach § 65 wird der folgende Teil 9 eingefügt:

„Teil 9 Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

§ 66 Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelungen

§ 2 Nummer 22 und 24 und § 33 Absatz 2 sind erst anzuwenden, wenn eine auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes erlassene Rechtsverordnung gilt. Bis zur Geltung dieser Rechtsverordnung ist § 2 Nummer 22 und 24 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden."