(1) Vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss das Fahrzeug einer wiederkehrenden Untersuchung unterzogen werden.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach
§ 19 fest. Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, mitzuteilen.
(3) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt, so ist die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung der zuständigen Behörde, die sie erteilt hat, zurückzugeben.
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
Anlage WSBGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 31.12.2025) ... nach Mängelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24 , 25 BinSchUO nach Zeitaufwand 203 Andere ... einer wiederkehrenden Untersuchung oder einer Sonder- untersuchung §§ 24 , 25 BinSchUO 32,20 2135 Jede Änderung einer ...
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
V. v. 21.12.2001 BGBl. I S. 4218; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 121 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage BinSchKostV (zu § 1 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 09.11.2019) ... nach Män- gelbeseitigung § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24 , 25 BinSchUO 7 nach Zeitaufwand 203 ... einer wiederkehrenden oder einer Sonderuntersuchung §§ 24 , 25 BinSchUO 7 28 2135 Jede Änderung einer ...