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§ 25 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 25 Eröffnung von Besitzkonten für Verantwortliche



(1) Jeder Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne von § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ist verpflichtet, im Zeitraum vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026

1.
den Antrag auf Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b Absatz 1 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 über den Zugang zu seinem Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister gemäß § 12 des Brennstoff-Emissionshandelsgesetzes zu stellen,

2.
seine Kontoangaben gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung zu aktualisieren,

3.
zur Eröffnung eines Besitzkontos für Verantwortliche gemäß Artikel 15b in Verbindung mit den Anhängen III, VIIb und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 erforderliche Angaben zu ergänzen oder durch kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos ergänzen zu lassen und

4.
1zwei kontobevollmächtigte Personen des Compliance-Kontos für das Besitzkonto des Unionsregisters nach Maßgabe der Artikel 20 und 21 in Verbindung mit Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zu ernennen. 2Satz 1 gilt nicht, sofern der Kontoinhaber des Compliance-Kontos seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist.

(2) Die zuständige Behörde eröffnet für jeden Kontoinhaber eines Compliance-Kontos im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 der Brennstoffemissionshandelsverordnung, der gleichzeitig Verantwortlicher nach § 3 Nummer 29 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ist, ein Besitzkonto für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister nach Maßgabe des Artikels 15b Absatz 2 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 und übermittelt zu diesem Zweck an das Unionsregister die hierzu erforderlichen Angaben, die ihr gemäß den Anlagen 2 und 4 zu der Brennstoffemissionshandelsverordnung vorliegen.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Besitzkontos nach Absatz 1 nicht oder teilweise nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde den Kontozugang im Unionsregister nach Artikel 30 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 bis zur Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen sperren.