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§ 23 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)
§ 23 Erleichterungen bei Überwachung und Berichterstattung
(1) 1Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht zur Emissionsberichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts jeweils nur für das dritte Jahr des jeweiligen Zuteilungszeitraums gilt. 2Abweichend von Satz 1 sind Betreiber von Anlagen, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben, von der Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts befreit, solange die Anlagen in jedem Berichtsjahr des Zuteilungszeitraums weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittieren. 3Emittiert eine Anlage im Sinne von Satz 2 in einem der Berichtsjahre des Zuteilungszeitraums 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr, gilt Satz 1 entsprechend. 4Erfolgt die Überschreitung der Emission von 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent nach dem dritten Jahr des Zuteilungszeitraums, gilt die Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts für das Jahr der erstmaligen Überschreitung.
(2) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 gilt die Pflicht nach § 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit den Maßgaben, dass
- 1.
- der nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zur Genehmigung vorzulegende Überwachungsplan keine Angaben nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu den innerbetrieblichen Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung nach Anhang I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 enthalten muss;
- 2.
- eine Anpassung des Überwachungsplans nach § 6 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nur bei Änderungen des Anlagenumfangs oder der Emissionsquellen oder bei der Aufnahme zusätzlicher Stoffströme erforderlich ist.
(3) 1Bestimmt der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, Berechnungsfaktoren eines Stoffstroms mittels Analysen, so ist er von der Pflicht nach Artikel 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Übermittlung eines Probenahmeplans befreit. 2Nimmt der Betreiber zur Durchführung der Analysen sein betriebseigenes Labor in Anspruch, ist er von der Pflicht nach Artikel 34 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Vorlage eines Gleichwertigkeitsnachweises befreit.
(4) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber einer Anlage, die in jedem Jahr des Bezugszeitraums nach § 16 Absatz 2 weniger als 5.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert hat, von der Pflicht zur Übermittlung eines Verbesserungsberichtes nach Artikel 69 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 befreit.
(5) Für die Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 ist der Betreiber der Anlage von der Pflicht zur Mitteilung der Aktivitätsraten nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 befreit.
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