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§ 24 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (GDBNDVerfSchVDV)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
Geltung ab 01.10.2018; FNA: 2030-8-5-14 Beamte
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§ 24 Leistungstests



(1) Leistungstests werden durchgeführt in der Form

1.
einer Klausur,

2.
einer schriftlichen Ausarbeitung,

3.
eines Referats,

4.
einer Präsentation,

5.
einer Projektarbeit,

6.
eines schriftlichen Tests oder

7.
eines mündlichen Tests.

(2) Leistungstests werden mindestens eine Woche im Voraus angekündigt.

(3) Leistungstests werden durch eine Lehrkraft der Hochschule bewertet.



 

Zitierungen von § 24 GDBNDVerfSchVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GDBNDVerfSchVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GDBNDVerfSchVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
Artikel 2 BKAmtVDAnpV Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
... berufspraktischen Studienzeit verschoben werden, 4. im Hauptstudium - abweichend von § 24 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - a) die Zahl der zu erbringenden ... Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise - abweichend von § 24 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als vier reduziert wird. (4) Das ...