§ 24 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 24 Unterscheidbarkeit


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Gas, der für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt ist, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Gas, der für Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie ausgestellt ist.

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Zitierungen von § 24 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...


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