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Unterabschnitt 2 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

Abschnitt 5 Herkunftsnachweise

Unterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas

§ 23 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Gas



(1) 1Das Umweltbundesamt stellt auf Antrag des Anlagenbetreibers einen Herkunftsnachweis für Gas nach § 14 Absatz 1 aus für solches Gas, das seit dem Beginn desjenigen Kalendermonats an Letztverbraucher geliefert worden ist, in dem die Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 3 Satz 2 registriert wurde, und das

1.
aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie erzeugt wurde oder

2.
die Anforderungen an kohlenstoffarmes Gas nach § 2 Nummer 10 des Herkunftsnachweisregistergesetzes erfüllt.

2Das Umweltbundesamt stellt nach Satz 1 Nummer 2 einen Herkunftsnachweis für Gas für kohlenstoffarmen Wasserstoff in Form von blauem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), orangem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 8 des Wärmeplanungsgesetzes oder türkisem Wasserstoff nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 des Wärmeplanungsgesetzes aus.

(2) 1Sofern ein Herkunftsnachweis für Gas zur Vermarktung verwendet wird und für die dem vermarkteten Gas zugrunde liegende Anlage Investitionsbeihilfen oder sonstige Förderung für die Erzeugung des Gases nach Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 geleistet werden, ist der Marktwert dieser Herkunftsnachweise bei der Berechnung der finanziellen Förderung zu berücksichtigen. 2Der Anlagenbetreiber muss die Absicht zur Vermarktung bei der für die Förderung zuständigen Stelle unverzüglich nach Antragstellung anzeigen.


§ 24 Unterscheidbarkeit



Das Umweltbundesamt stellt sicher, dass ein Herkunftsnachweis für Gas, der für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt ist, klar zu unterscheiden ist von einem Herkunftsnachweis für Gas, der für Gas aus oder auf Basis von erneuerbarer Energie ausgestellt ist.


§ 25 Zusätzliche Mindestangaben im Herkunftsnachweis für Gas



(1) Ein Herkunftsnachweis für Gas muss zusätzlich zu den Angaben nach § 17 die Angaben nach § 15 Absatz 4 und § 16 Absatz 4 enthalten.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas für solches Gas, das unter Hinzufügung von Kohlenstoff erzeugt wurde, muss die Angabe enthalten, ob die Voraussetzungen hinsichtlich des in der chemischen Zusammensetzung des im Gas enthaltenen Kohlenstoffs nach Teil A Nummer 10 des Anhangs zu der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines Mindestschwellenwertes für die Treibhausgaseinsparungen durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und einer Methode zur Ermittlung der Treibhausgaseinsparungen durch flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr sowie durch wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 20) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.


§ 26 Zusätzliche Angaben im Herkunftsnachweis für Gas



Ein Herkunftsnachweis für Gas enthält auf Antrag des Anlagenbetreibers zusätzliche Angaben zur Arbeitszahl für das erzeugte Gas.


§ 27 Entwertung bei netzgebundenem Gasverbrauch



(1) Bei der Lieferung von Wasserstoff aus einem Wasserstoffnetz entwertet das Umweltbundesamt ausschließlich Herkunftsnachweise für Gas, die für Wasserstoff ausgestellt sind.

(2) 1Bei der Lieferung von Gas aus einem Gasversorgungsnetz entwertet das Umweltbundesamt Herkunftsnachweise für Gas, die den relevanten Netzmerkmalen von Gasversorgungsnetzen entsprechen. 2Dies erfolgt im Einklang mit den relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts.