§ 24 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)

Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 24 Bußgeldvorschriften


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 8 Absatz 1

a)
Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder

b)
Nummer 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1

eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach

a)
§ 8 Absatz 2 Satz 1 oder

b)
§ 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, oder nach § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 2

zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, ein Ergebnis eines Audits nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

4.
entgegen § 16 Absatz 4 Satz 3 das Betreten eines Geschäfts- oder Betriebsraums oder einen dort genannten Zugang nicht gestattet, eine Aufzeichnung, ein Schriftstück oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und in den übrigen Fällen die jeweils nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde.

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Zitierungen von § 24 KRITISDachG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KRITISDachG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 KRITISDachG Evaluierung
... gemäß § 5 Absatz 2 sowie die Höhe der Bußgelder gemäß § 24 und die Frage der Notwendigkeit eines Zertifizierungssystems für Nachweise gemäß ...


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