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§ 8 - KRITIS-Dachgesetz (KRITISDachG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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Geltung ab 17.03.2026, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 206-10 Öffentliche Informationstechnik
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§ 8 Registrierung kritischer Anlagen; Geltungszeitpunkt
(1) Ein Betreiber kritischer Anlagen ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem eine Anlage als kritische Anlage gilt, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe über eine gemeinsam vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe eingerichtete Registrierungsmöglichkeit folgende Angaben zu übermitteln:
- 1.
- den Namen des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der Rechtsform und, falls einschlägig, die Handelsregisternummer,
- 2.
- die Anschrift und aktuelle Kontaktdaten des Betreibers kritischer Anlagen, einschließlich der E-Mail-Adresse und der Telefonnummer,
- 3.
- den Namen oder eine referenzierbare Bezeichnung der kritischen Anlage,
- 4.
- den Sektor und, falls einschlägig, die Branche, zu dem oder zu der die kritische Anlage gehört, sowie die kritische Dienstleistung, für deren Erbringung die Anlage erheblich ist,
- 5.
- soweit einschlägig, die Kategorie der kritischen Anlage und deren Werte zum Versorgungsgrad gemäß der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, den Standort der kritischen Anlagen und deren Versorgungsgebiet sowie deren öffentlichen IP-Adressbereiche,
- 6.
- falls einschlägig, eine Auflistung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen oder für die der Betreiber kritischer Anlagen wesentliche Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2022/2557 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 und des Artikels 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2450 in der Fassung vom 25. Juli 2023 erbringt, unter Angabe, welche wesentlichen Dienste er in welchen oder für welche Mitgliedstaaten erbringt,
- 7.
- eine Kontaktstelle, über die der Betreiber kritischer Anlagen erreichbar ist; in Bezug auf Maßnahmen nach dem BSI-Gesetz ist die jederzeitige Erreichbarkeit zu gewährleisten, sowie
- 8.
- die bei ihm zum Einsatz kommenden Typen von kritischen Komponenten gemäß § 2 Nummer 23 des BSI-Gesetzes.
(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, so kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe von dem Betreiber verlangen, Aufzeichnungen, Schriftstücke und sonstige Unterlagen vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob die Anlage kritisch ist. 2Können bestimmte Unterlagen oder Auskünfte aus Gründen des Geheimschutzes, der überwiegenden Sicherheitsinteressen oder des überwiegenden Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht vorgelegt oder erteilt werden, stellt der Betreiber die erforderlichen Informationen auf andere Weise zu Verfügung.
(3) 1Wenn der Betreiber kritischer Anlagen seine Pflicht zur Registrierung nicht erfüllt, kann das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach Anhörung des Betreibers die Registrierung selbst vornehmen. 2Die Vornahme der Registrierung bedarf des Einvernehmens des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Bundes ist, ihres Einvernehmens und, falls die zuständige Behörde eine Behörde des Landes ist, ihres Benehmens.
(4) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die zuständigen Behörden können dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Vorschläge für die Registrierung weiterer Betreiber kritischer Anlagen unterbreiten und übermitteln dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe die erforderlichen Informationen zur Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen.
(5) 1Dem Betreiber kritischer Anlagen werden der Abschluss des Registrierungsprozesses und die zuständige Behörde durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe schriftlich oder elektronisch mitgeteilt. 2Die Mitteilung soll innerhalb von vier Wochen übermittelt werden. 3Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe übermittelt dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der jeweils zuständigen Behörde unverzüglich nach Abschluss der Registrierung alle Registrierungsdaten. 4Die Übermittlung der in Absatz 1 Nummer 8 genannten Information erfolgt ausschließlich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
(6) 1Bei Änderungen der nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben sind über die in Absatz 1 genannte Registrierungsmöglichkeit geänderte Werte zum Versorgungsgrad einmal jährlich zu übermitteln und alle anderen Angaben unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreiber kritischer Anlagen von der Änderung Kenntnis erhalten hat, zu übermitteln. 2Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe informiert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sowie die zuständige Behörde unverzüglich über alle übermittelten Änderungen.
(7) Die Verpflichtungen nach § 12 gelten für den Betreiber einer kritischen Anlage erstmals neun Monate, die Verpflichtungen nach den §§ 13, 18 und 20 erstmals zehn Monate nach deren Registrierung.
(8) 1Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe legt die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 fest. 2Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt durch eine öffentliche Mitteilung auf der Internetseite des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 21. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 8 KRITISDachG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 8 Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 KRITISDachG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KRITISDachG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KRITISDachG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KRITISDachG Zentrale Anlaufstelle; zuständige Behörde; behördliche Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung (vom 29.07.2026)
... Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe für die Aufgaben nach den §§ 8 , 14 Absatz 2 sowie § 18, 12. in den in den Nummern 1 bis 11 nicht genannten ...
§ 5 KRITISDachG Erheblichkeit einer Anlage für die Erbringung kritischer Dienstleistungen; Feststellungsbefugnis; Verordnungsermächtigungen (vom 29.07.2026)
... fordert ihn im Falle einer Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 zudem zur Registrierung nach § 8 Absatz 1 auf. (6) Entfallen die Voraussetzungen der Feststellung nach Absatz 3 Satz 1 ...
§ 7 KRITISDachG Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen
... Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen 1. des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend; ... für Betreiber kritischer Anlagen 1. des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend; 2. des § 12 ...
§ 9 KRITISDachG Kritische Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa (vom 29.07.2026)
... Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe leitet die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich an die zuständige Behörde weiter. Das Bundesministerium des ...
§ 10 KRITISDachG Beratungsmission bei Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa
... und Betriebsstätten zu gewähren. (4) Für die Absätze 2 und 3 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. (5) Die kritische Einrichtung von besonderer Bedeutung für ...
§ 16 KRITISDachG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten
... Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Für die Absätze 2 bis 5 gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 sinngemäß. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für die ...
§ 24 KRITISDachG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 8 Absatz 1 a) Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 oder b) Nummer 4 in Verbindung mit einer ... rechtzeitig übermittelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 8 Absatz 2 Satz 1 oder b) § 16 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit ...
Zitat in folgenden Normen
BSI-Gesetz (BSIG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301, S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 33 BSIG Registrierungspflicht (vom 29.07.2026)
... der Länder. (2) Die Registrierung von kritischen Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes . (3) Die Registrierung von besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
§ 5f EnWG Nachweise und behördliche Anordnungen zu Resilienzpflichten nach dem KRITIS-Dachgesetz; Festlegungskompetenz (vom 17.03.2026)
... Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen ... Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Bundesnetzagentur kann bei der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 221
Artikel 8 VatAnMVG Änderung des KRITIS-Dachgesetzes
... eine Behörde des Bundes die zuständige Behörde ist" gestrichen. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen
G. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 66
Artikel 2 KRITISDachGEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... durchgeführten Risikoanalysen und Risikobewertungen sowie des Resilienzplans verlangen. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Bei der Auswahl, von welchem Betreiber kritischer Anlagen Nachweise ... Weise vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. § 8 Absatz 2 Satz 2 des KRITIS-Dachgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (6) Die Bundesnetzagentur kann bei der Verletzung einer ...
Artikel 4 KRITISDachGEG Änderung des BSI-Gesetzes
... „(2) Die Registrierung von Betreibern kritischer Anlagen erfolgt gemäß § 8 des KRITIS-Dachgesetzes ." 6. Nach § 39 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt: ...
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