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§ 24 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 24 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) 1Eine Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugorganisationen ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit,

1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.

(2) 1Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren. 2Auf Anforderung sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern diese für die Durchführung von Kontrollen nach Abschnitt 6 erforderlich sind.

(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.





 

Frühere Fassungen von § 24 OGErzeugerOrgDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.07.2023Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 OGErzeugerOrgDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 OGErzeugerOrgDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGErzeugerOrgDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 11.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 182
Artikel 1 2. OGErzeugerOrgDVÄndV
... Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 genannten Frist abgeholfen wurde;". 10. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „anerkannte Erzeugerorganisation, ihre Mitglieder, ...