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Abschnitt 5 - Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (OGErzeugerOrgDV)

Artikel 1 V. v. 22.07.2022 BGBl. I S. 1197 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204
Geltung ab 27.07.2022; FNA: 7840-4-4 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Abschnitt 5 Pflichten

§ 23 Rechnungsführung und Standardpauschalen



(1) 1Die im Rahmen des operationellen Programms getätigten Ausgaben sind durch Rechnungen und Zahlungsnachweise zu belegen. 2Rechnungen müssen ausgestellt sein auf den Namen

1.
der anerkannten Erzeugerorganisation,

2.
der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,

3.
der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder

4.
eines oder mehrerer ihrer angeschlossenen Erzeuger.

(2) Für die förderfähigen Personalkosten müssen die Rechnungen ausgestellt sein auf den Namen

1.
der anerkannten Erzeugerorganisation,

2.
der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen,

3.
der Tochtergesellschaft der anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die der 90 Prozent-Regel nach Artikel 31 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 genügt, oder

4.
der Genossenschaft, die Mitglied der anerkannten Erzeugerorganisation ist.

(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 festzusetzen. 2Abweichend von Absatz 1 kann die Abrechnung auf Grundlage von Standardpauschalen im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 erfolgen, sofern diese entsprechend Satz 1 von den Ländern festgesetzt sind.


§ 24 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten



(1) 1Eine Erzeugerorganisation, einschließlich ihrer Mitglieder, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen, Tochtergesellschaften von Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und diejenigen, die von der Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugorganisationen ausgelagerte Tätigkeiten wahrnehmen, sind verpflichtet, zum Zwecke der Kontrollen nach Abschnitt 6 den Landesstellen im Rahmen ihrer Zuständigkeit,

1.
das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,

2.
auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Daten und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen,

3.
Auskunft zu erteilen und

4.
die erforderliche Unterstützung zu gewähren.

2Bei automatischer Buchführung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, sofern die Landesstelle dies verlangt.

(2) 1Sofern nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungspflichten bestehen, sind die nach dieser Verordnung und die im Unionsrecht vorgeschriebenen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher für die Dauer von sieben Jahren nach Abschluss des jeweiligen operationellen Programms aufzubewahren. 2Auf Anforderung sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen, Aufzeichnungen, Belege oder Bücher den Landesstellen vorzulegen, sofern diese für die Durchführung von Kontrollen nach Abschnitt 6 erforderlich sind.

(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der zur Auskunft und Mitwirkung Verpflichtete ist von den Landesstellen vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.




§ 25 Mitteilungspflichten



(1) Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen hat der Landesstelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 6 sowie für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.

(2) 1Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen hat der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen in ihren Anträgen übereinstimmen. 2Die Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der zur Auskunft Verpflichtete ist von der Landesstelle vor Aufforderung zur Auskunft oder Mitwirkung über sein Verweigerungsrecht nach Satz 1 aufzuklären.

(4) Eine anerkannte Erzeugerorganisation oder anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm beantragt hat, hat der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Wert ihrer vermarkteten Erzeugung des Vorjahres mitzuteilen.

(5) 1Die Landesstellen haben der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. 2Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. 3In Fällen, die nicht die Landesstellen zu vertreten haben, kann die Frist nach Satz 2 mit Zustimmung der Bundesanstalt auf 14 Tage vor Ablauf der entsprechenden Frist verkürzt werden.