Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 24 Finanzierung
1Mit dem Ziel,
- 1.
- bundesweit eine wohnortnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen,
- 2.
- eine ausreichende Zahl qualifizierter Pflegefachassistentinnen, Pflegefachassistenten und Pflegefachassistenzpersonen auszubilden,
- 3.
- Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden,
- 4.
- die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken und
- 5.
- wirtschaftliche Ausbildungsstrukturen zu gewährleisten,
werden die Kosten der Pflegefachassistenzausbildung durch Ausgleichsfonds in entsprechender Anwendung von
§ 26 Absatz 2 bis 7,
§ 27 Absatz 1 sowie der
§§ 28 bis 36 des Pflegeberufegesetzes finanziert.
2An die Stelle der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung treten die Kosten der Ausbildungsvergütung.
interne Verweise
Zitat in folgenden NormenPflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
§ 1 PflAFinV Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2026) ... Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des ...
§ 4 PflAFinV Unterschiedliche Pauschalen bei Pauschalbudgets (vom 01.01.2026) ... Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes , vereinbart, können mehrere oder alle Kostentatbestände der Anlage 1 in einer Pauschale ...
§ 9 PflAFinV Ermittlung des Finanzierungsbedarfs (vom 01.01.2026) ... und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes , so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent der Summe aller ...
§ 13 PflAFinV Einzahlungen in den Ausgleichsfonds (vom 01.01.2026) ... Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes , kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von ...
§ 16 PflAFinV Abrechnung der Ausgleichszuweisungen (vom 01.01.2026) ... die Abrechnung nach § 34 Absatz 5 und 6 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes , bis zum 30. Juni des auf den Finanzierungszeitraum folgenden Jahres vor. Sofern eine ...
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 14 PflFAssGEG Inkrafttreten ... tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 1 §§ 24 und 52, die Artikel 3, 4 Nummer 1 und 4 bis 6, Artikel 5 Nummer 1 bis 13 Buchstabe b und Nummer 14 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
Artikel 5 PflFAssGEG Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung ... Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes und die Kosten der Ausbildung nach § 24 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes in Verbindung mit § 27 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes einschließlich der Kosten des ... der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes " eingefügt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In ... der Angabe „§ 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes" die Angabe „oder mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes " eingefügt. b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: ... wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes ," eingefügt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „im Sinne des § 7 ... wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes ," eingefügt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In ... der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes , durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den ... beginnt. Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes , kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von ... wird nach der Angabe „Pflegeberufegesetzes" die Angabe „, auch in Verbindung mit § 24 des Pflegefachassistenzgesetzes ," eingefügt. 16. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne ...
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