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§ 25 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

§ 25 Marktüberwachung



(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Werden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen ist.

(2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Absatz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung kommen.

(3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.

(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.

(5) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen:

1.
der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder

2.
einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2.

(6) 1Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 4 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. 2Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen sowie das in Absatz 4 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

(7) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen.

(8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.



 

Zitierungen von § 25 ProdSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ProdSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28 ProdSG Bußgeldvorschriften
... verweist, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 GasgeräteDG Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung (vom 16.07.2021)
... (EU) 2016/426 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes ...

PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)
Artikel 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473, 475; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 2 PSA-DG Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung (vom 16.07.2021)
... (EU) 2016/425 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 9 ProdSGNOG Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
... 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ ... 3 wird jeweils die Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG" durch die ... 3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes " ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „§§ 24, 25 , 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die ...
Artikel 30 ProdSGNOG Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
... „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. § 6 wird ...
Artikel 31 ProdSGNOG Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
... „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. § 6 wird ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 9 MedBVSV Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung (vom 16.07.2021)
... Deutschland kontrolliert die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes . (2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer ... Deutschland nach Satz 1 kontrolliert die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes . (3) Persönliche Schutzausrüstungen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 ... des Absatzes 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, sind von ihr mit einer Bestätigung zu versehen, die ... 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, dürfen abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 der ...