Tools:
Update via:
§ 25 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
| |
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
| |
§ 25 Marktüberwachung
(1) 1Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die Marktüberwachung den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). 2Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind, bleiben unberührt. 3Werden die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften angewendet, so sind die für die Durchführung der anderen Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für die Durchführung dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2023/988 zuständig, sofern nichts anderes bestimmt worden ist. 4Dies gilt nicht, sofern die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/988 ergänzend zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 angewandt werden.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden der Länder gehen bei den Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 im Rahmen der Marktüberwachung von Produkten je Land von einem Richtwert von 0,5 Stichproben pro 1.000 Einwohner und Jahr aus.
(3) Den Marktüberwachungsbehörden wird gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/988 die Befugnis übertragen, den Anbietern von Online-Marktplätzen im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2023/988 folgende Anordnungen zu erteilen, wenn gefährliche Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/988 auf Online-Marktplätzen angeboten werden:
- 1.
- bestimmte Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen,
- 2.
- den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren oder
- 3.
- einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen.
(4) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist, eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungsgesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat, sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr getroffene Maßnahme.
(5) Die Marktüberwachungsbehörden können von den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen verlangen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall Folgendes anordnen:
- 1.
- der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 16 Absatz 3 oder 4 oder
- 2.
- einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 oder
- 3.
- die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt sind.
(7) 1Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnahmen nach Absatz 5 zu dulden sowie die Marktüberwachungsbehörden und deren Beauftragte zu unterstützen. 2Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen sowie das in Absatz 5 genannte Personal sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 3Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden können im Einzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten nach § 24 anordnen.
(9) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 5, 6 und 8 die Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten.
(10) 1Wirtschaftsakteure können entsprechend Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/988 unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung der Verordnung (EU) 2023/988 auf nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter die Verordnung (EU) 2023/988 fallenden Produkte verlangen. 2Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absatz 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 m.W.v. 19. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 25 ProdSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 19.02.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 ProdSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ProdSG Zweck und Anwendungsbereich (vom 19.02.2026)
... Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte. (2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10 , § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) ... von solchen Produkten. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer ...
§ 28 ProdSG Bußgeldvorschriften (vom 19.02.2026)
... verweist, 8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 6 oder 8 zuwiderhandelt, 9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes ...
Zitat in folgenden Normen
Gasgerätedurchführungsgesetz (GasgeräteDG)
Artikel 1 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
§ 2 GasgeräteDG Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung (vom 29.05.2026)
... Oktober 2024 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes ...
Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG)
Artikel 1 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 302
§ 4 MaschinenDG Stichproben bei der Marktüberwachung
... (2) Die Stichproben nach Absatz 1 bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes ...
PSA-Durchführungsgesetz (PSA-DG)
Artikel 2 G. v. 18.04.2019 BGBl. I S. 473, 475; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 140
§ 2 PSA-DG Richtwert für Stichproben bei der Marktüberwachung (vom 29.05.2026)
... Oktober 2024 erfüllen. Diese Stichproben bilden eine Teilmenge des Richtwerts nach § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 1 ProdSGÄndG Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... 10. Richtlinie 2014/68/EU betreffend Druckgeräte. (2) Die §§ 6, 8, 25 Absatz 3 und 10 , § 28 Absatz 2 und 3 sowie § 29 dienen der Durchführung der Verordnung (EU) ... von solchen Produkten. (3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 6, 25 Absatz 3 und 10 sowie des § 28 Absatz 2 außerdem anzuwenden, wenn im Rahmen einer ... 4. die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat." 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ...
Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Artikel 9 ProdSGNOG Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung
... 24 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ ... 3 wird jeweils die Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG" durch die ... 3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG" durch die Wörter „ § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes " ...
Artikel 29 ProdSGNOG Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
... vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter „§§ 24, 25 , 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die ...
Artikel 30 ProdSGNOG Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
... „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. § 6 wird ...
Artikel 31 ProdSGNOG Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
... „§ 26 Absatz 1 Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes" durch die Wörter „ § 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes " ersetzt. 2. § 6 wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (MedBVSV)
V. v. 25.05.2020 BAnz AT 26.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
§ 9 MedBVSV Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen im Kontext der COVID-19-Bedrohung (vom 16.07.2021)
... Deutschland kontrolliert die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes . (2) Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne des Artikels 3 Nummer ... Deutschland nach Satz 1 kontrolliert die zuständige Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes . (3) Persönliche Schutzausrüstungen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 ... des Absatzes 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, sind von ihr mit einer Bestätigung zu versehen, die ... 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde nach § 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes als verkehrsfähig angesehen werden, dürfen abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/25_ProdSG.htm
