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§ 24 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 24 Wahl und Wahlberechtigung in den Dienststellen der Streitkräfte



(1) 1In den Streitkräften sind in jeder Dienststelle der Divisionsebene eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Division und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der Division nachgeordnet sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienststellen der Ebenen, die der Divisionsebene vergleichbar sind.

(3) 1In jeder Dienststelle, die der Divisionsebene oder den Dienststellen vergleichbarer Ebene übergeordnet ist, ist eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der übergeordneten Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die der übergeordneten Dienststelle nachgeordnet sind.

(4) 1In jeder Dienststelle unterhalb der Divisionsebene oder unterhalb der Ebene, die der Divisionsebene vergleichbar ist, kann eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt werden. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der jeweiligen Dienststelle und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.



 

Zitierungen von § 24 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen
... nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. Wahlberechtigt und wählbar sind 1. die ...
§ 27 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
... sind wahlberechtigt und wählbar: 1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und 2. die Soldatinnen, für die in der ...
§ 37 SGleiG Aufstellung einer Dienststelle
... Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der Zielstruktur die Wahl einer ...
§ 38 SGleiG Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
...  (2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 ...
§ 40 SGleiG Aufspaltung einer Dienststelle
... einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2, § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue Dienststelle entsprechend ...
§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... Leitung zugeordnet. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer ...
§ 63 SGleiG Amtszeit
... § 60 oder § 61. (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4 , § 25 Absatz 2 oder § 26 endet die Amtszeit der Gleichstellungsvertrauensfrau und von ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 11 SGleibWV Bewerbung (vom 25.01.2024)
... Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für ...