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§ 23 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 23 Wahl und Wahlberechtigung im Bundesministerium der Verteidigung und in den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen



(1) 1Im Bundesministerium der Verteidigung werden eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen gewählt. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen des Bundesministeriums der Verteidigung und

2.
die Soldatinnen, für die im Bundesministerium der Verteidigung Personalentscheidungen getroffen werden.

(2) 1In den Dienststellen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet sind, sind ebenfalls eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, wenn nicht eine Gleichstellungsbeauftragte und eine oder mehrere Stellvertreterinnen bereits nach den §§ 24 und 25 zu wählen sind. 2Wahlberechtigt und wählbar sind

1.
die Soldatinnen der Dienststelle, die dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordnet ist, und

2.
die Soldatinnen der Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind.



 

Zitierungen von § 23 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SGleiG Wahl und Wahlberechtigung in den personalbearbeitenden Dienststellen
... Stellen sind wahlberechtigt und wählbar: 1. die Soldatinnen, die nach den §§ 23 bis 26 wahlberechtigt sind, und 2. die Soldatinnen, für die in der ...
§ 28 SGleiG Ausschluss doppelter Wahlberechtigung
... Dienststelle nicht wahlberechtigt und wählbar, es sei denn, es liegt ein Fall des § 23 Absatz 1 Nummer 2 oder des § 27 Nummer 2 ...
§ 37 SGleiG Aufstellung einer Dienststelle
... Bei Aufstellung einer Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2 , des § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1 ist bei endgültiger Einnahme der ...
§ 38 SGleiG Auflösung und Zusammenlegung von Dienststellen
... der Auflösung. (2) Ist die neue Dienststelle eine Dienststelle im Sinne des § 23 Absatz 2 , § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, gilt § 37 ...
§ 40 SGleiG Aufspaltung einer Dienststelle
... der Aufspaltung einer Dienststelle in zwei oder mehrere Teile neue Dienststellen im Sinne des § 23 Absatz 2 , § 24 Absatz 1 bis 3 oder des § 25 Absatz 1, ist § 37 für jede neue ...
§ 42 SGleiG Rechtsstellung
... unmittelbar deren Leitung zugeordnet. Ihr Zuständigkeitsbereich ergibt sich aus den §§ 23 bis 28. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihrer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)
V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 11 SGleibWV Bewerbung (vom 25.01.2024)
... Jede Soldatin, die nach den §§ 23 bis 28 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes wählbar ist, kann sich für ...