1Schiffe, die nach Maßgabe der
Schiffsbesetzungsverordnung mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, müssen neben dem Behandlungsraum und dem Krankenraum über einen besonderen Eingriffsraum von mindestens 10 Quadratmetern Bodenfläche verfügen.
2Der Eingriffsraum muss bestimmungsgemäß ausgestattet sein und dem Stand der Technik entsprechen.
§ 30 SeeUnterkunftsV Übergangsvorschriften ... 1970 (BGBl. 1974 II S. 862, 863) und c) den Anforderungen der §§ 22 bis 24 , 2. wenn es vor dem 1. August 2013 auf Kiel gelegt worden ist und ein Fischereifahrzeug ... Juni 1966 (BGBl. 1974 II S. 881, 882) und b) den Anforderungen der §§ 22 bis 24 , 3. wenn es nach dem 31. Juli 2013 auf Kiel gelegt wird, den Anforderungen dieser ...