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§ 24 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)

§ 24 Bestimmung des Reduktionsfaktors bei Aggregation



(1) Bei einem Gebot für einen Anlagenpool ist der Reduktionsfaktor des Anlagenpools für die Ausschreibung maßgeblich.

(2) 1Für die Bestimmung des Reduktionsfaktors eines Anlagenpools ist der Mittelwert aus den einzelnen Reduktionsfaktoren der Einzelanlagen, gewichtet nach deren jeweiliger nominaler Leistung zu bilden. 2Ist ein Kleinanlagenpool Teil des Anlagenpools, gilt er in diesem Fall als Einzelanlage. 3Für Anlagen eines Kleinanlagenpools bestimmt der Aggregator zusammenfassend einen Reduktionsfaktor der Technologieklasse „Kleinanlagenpool" nach Anlage 3 entsprechend der Höchsterbringungsdauer des Kleinanlagenpools.

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Zitierungen von § 24 StromVKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromVKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 StromVKG Reduzierte Leistung
... mit dem für sie maßgeblichen Reduktionsfaktor nach Absatz 3 und den §§ 23 und 24 multipliziert wird. (3) Für energieunbegrenzte Technologieklassen werden ...
§ 38 StromVKG Pflichtangaben in Geboten
... abgegeben wird, b) die Herleitung des Reduktionsfaktors des Anlagenpools nach § 24 Absatz 2 unter Angabe für jede Einzelanlage des Anlagenpools jeweils des angewendeten ...
§ 59 StromVKG Gebotene nominale Leistung, Reduktionsfaktor und technischer Verfügbarkeitsfaktor der Anlage
... einen Anlagenpool bestimmt sich der Reduktionsfaktor nach Satz 1 nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 . Sofern der Reduktionsfaktor nach Satz 1 Nummer 2 nicht ermittelt werden kann, ist der ...
§ 81 StromVKG Verpflichtung zum Preisspitzenausgleich
... unter Zugrundelegung des für sie jeweils maßgeblichen Reduktionsfaktors nach § 24 Absatz 2 ...