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§ 25 - Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz (StromVKG)
Artikel 1 G. v. 21.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 210a
Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 22.07.2026; FNA: 752-18 Elektrizität und Gas
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§ 25 Vollständige und vorläufige Präqualifizierung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Vor Teilnahme an einer Ausschreibung für Kapazitäten hat vor Gebotsabgabe eine Präqualifizierung nach diesem Abschnitt zu erfolgen. 2Die vollständige Präqualifizierung bestätigt die Erfüllung der Teilnahmevoraussetzungen und ist Voraussetzung für die Abgabe eines Gebots.
(2) 1Sofern Angaben oder Nachweise zur Anlage nach § 28 Absatz 1 und 2 aufgrund des Zustands der Anlage nicht gemacht beziehungsweise nicht erbracht werden können, erfolgt nur eine vorläufige Präqualifizierung nach diesem Abschnitt. 2Abweichend von Absatz 1 Satz 2 berechtigt die vorläufige Präqualifizierung ebenfalls zur Abgabe eines Gebots.
(3) 1Für die Ausschreibung für Kapazitäten an dem Gebotstermin 1. Dezember 2027 sind, wenn kein Fall des Absatzes 2 vorliegt, abweichend von Absatz 1 zur gebotsgegenständlichen Anlage nur die Angaben nach § 28 Absatz 1 ohne Erbringung der Nachweise zu machen. 2Im Fall von Satz 1 ist die Präqualifizierung ebenfalls vorläufig und berechtigt zur Abgabe von Geboten in dieser Ausschreibung.
(4) 1Für die Ausschreibungen für Erzeugungskapazitäten und für Langzeitkapazitäten erfolgt keine vollständige oder vorläufige Präqualifizierung vor Gebotsabgabe. 2In diesen Fällen muss das Gebot nach § 38 Absatz 3 in entsprechender Anwendung von § 27 Absatz 1 und der §§ 29 und 30 die Angaben und Eigenerklärungen für eine vorläufige Präqualifizierung enthalten.
(5) In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 ist nach Erteilung des Zuschlags die vorläufige Präqualifizierung nach Abschnitt 8 abzuschließen.
Zitierungen von § 25 StromVKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 StromVKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromVKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 StromVKG Angaben zur Anlage bei vorläufiger Präqualifizierung
... folgenden Angaben enthalten: 1. die Angabe, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Absatz 2 keine vollständigen Angaben und Nachweise nach § 28 Absatz 1 und 2 möglich sind ... des Datums des voraussichtlichen Stromnetzanschlusses. In den Fällen von § 25 Absatz 3 sind abweichend von Satz 1 die Angaben nach § 28 Absatz 1 zu machen. (2) § 28 ...
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