Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (2. WeinVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet

-
auf Grund des § 7c Absatz 3, des § 13 Absatz 3 Nummer 1 und 3, des § 15 Nummer 1 bis 5, des § 16 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 21 Absatz 1, des § 22 Absatz 2, des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 und des § 26 Absatz 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 13 Absatz 3 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 15 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4, § 16 Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a, § 17 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b, § 31 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a, § 22 Absatz 2 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 26 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert worden sind und von denen § 7c Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt worden ist,

-
auf Grund des § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Weinverordnung



Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Voraussetzungen des Artikels 11 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1547 (ABl. L 354 vom 26.10.2020, S. 4) geändert worden ist, erfüllt sind,".

2.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4a werden die Wörter „Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9)" durch die Wörter „Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 17.6.2019, S. 1; L 289 vom 8.11.2019, S. 59), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/565 (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 1)" ersetzt.

b)
In Absatz 4b werden die Wörter „Anhang I B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 374/2014 (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 9) des Artikels" durch die Wörter „Anhang I Teil B Abschnitt A Nummer 1 und 2 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.

c)
In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)" durch die Wörter „Anhang I Teil C Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.

3.
In § 15 Absatz 4 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter „Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.

4.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Anhangs I D Nummer 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter „Anhangs I Teil D Nummer 1 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.

b)
In Absatz 1a werden die Wörter „Anhangs I D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter „Anhang I Teil D Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.

5.
In § 18 Absatz 15 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorie, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)" durch die Wörter „Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.

6.
In § 19 Nummer 2 und § 20 werden die Wörter „des Artikels 6 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60)" durch die Wörter „des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2; L 269 vom 23.10.2019, S. 13)" ersetzt.

7.
In § 21 Absatz 3 werden die Wörter „Anhang I A der Verordnung (EG) Nr. 606/2009" durch die Wörter „Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934" ersetzt.

8.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „des Artikels 25 in Verbindung mit Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 19 in Verbindung mit Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46)" ersetzt.

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Artikels 66 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

9.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bezeichnungen „Blanc de Noirs" und „Blanc de Noir" dürfen für inländische Erzeugnisse nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, geschützte geografische Angabe, Likörwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Perlwein handelt, der aus frischen Rotweintrauben wie ein Weißwein gekeltert wurde und die für Weißwein typische Farbe aufweist."

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Anhang XVI in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 Satz 1 und Unterabsatz 3 der Verordnung 607/2009" durch die Wörter „Anhang V in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Unterabsatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung 2019/33" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Anhang XVI" durch die Angabe „Anhang V" ersetzt.

10.
§ 32b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 32b Erstes Gewächs und Großes Gewächs (zu den §§ 16a und 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes)".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Qualitätswein" durch die Wörter „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „passenden" die Wörter „und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten" eingefügt.

ccc)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a)
60 Hektoliter je Hektar oder

b)
70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost nicht überschritten hat,".

ddd)
In Nummer 5 wird das Wort „Most" durch das Wort „Traubenmost" ersetzt.

eee)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Einheit" die Wörter „nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes" eingefügt.

fff)
In Nummer 10 werden die Wörter „Ablauf des" durch das Wort „dem", die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „an Endverbraucher abgegeben" und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ggg)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Qualitätswein" wird durch die Wörter „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt.

bb)
Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„1.
die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 bis 9 und 11 erfüllt sind,

2.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag

a)
50 Hektoliter je Hektar oder

b)
60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,

an Traubenmost nicht überschritten hat,".

cc)
In Nummer 4 wird das Wort „Most" durch das Wort „Traubenmost" ersetzt.

dd)
In Nummer 5 werden nach den Wörtern „Zeitpunkt einer" die Wörter „in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten" eingefügt.

ee)
In Nummer 6 werden die Wörter „Ablauf des" durch das Wort „dem" und die Wörter „in den Verkehr gebracht" durch die Wörter „an Endverbraucher abgegeben" ersetzt.

d)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Erstes Gewächs" und „Großes Gewächs" festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich

1.
der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,

2.
der maximalen Erträge je Hektar,

3.
der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen."

e)
Absatz 5 wird zu Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe „Erstes Gewächs" oder „Großes Gewächs" enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen."

11.
In § 33 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 werden die Wörter „XVI Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Anhang III Teil B der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

12.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „XVII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

13.
§ 34a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 66 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

14.
§ 34b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 53 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

15.
§ 34c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer", „Neuer Süßer", „Bremser", „Bitzler", „Suser", „Sauser", „Neuer" oder „Rauscher" angegeben werden."

b)
Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:

„Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig."

16.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 57 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 54 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 54 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/33" und die Wörter „XIII der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „VI der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

17.
§ 39 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

0a)
Das Wort „Qualitätsschaumweines," wird gestrichen.

a)
Nach den Wörtern „Qualitätsperlweines b. A." werden die Wörter „durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen" eingefügt.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „des Erntejahres" durch die Wörter „des Erntejahrgangs" ersetzt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die einleitenden Wörter „einer Einzellage verwendet" werden durch die Wörter „einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet" ersetzt.

bb)
In Buchstabe a wird das Wort „hinzuzufügen" durch die Wörter „voranzustellen oder anzufügen" ersetzt.

cc)
In Buchstabe b werden die Wörter „das Erntejahr" durch die Wörter „den Erntejahrgang" ersetzt.

18.
In § 40 werden die Wörter „Artikel 67 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

19.
In § 42 Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 62 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 50 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

20.
In § 43 werden die Wörter „des Artikels 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „des Artikels 49 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

21.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 61 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i und Artikel 67 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 49 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 55 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

22.
In § 45 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 56 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 56 Absatz 5 Unterabsatz 2" durch die Wörter „Artikel 46 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/33 erforderliche Angabe kann nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 5 Unterabsatz 2" ersetzt.

23.
In § 47 Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009" durch die Wörter „Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33" ersetzt.

24.
§ 53 Absatz 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,".

25.
§ 54 Absatz 17 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden."


Artikel 2 Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 20. Oktober 2021 AGeV § 9, § 9a, § 12, Anlage 4

Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Spirituosen mit geografischen Bezugnahmen

(1) Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit einer geografischen Bezugnahme nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Bezugnahme um die Angabe eines Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen Produktspezifikation.

(2) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein Geist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem im Rahmen einer Produktspezifikation nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geografischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kategorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 verwendet werden, wenn dieser Obstbrand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen der Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt:

1.
er ist in der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort aus Früchten hergestellt, die aus der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stammen und

2.
er weist den gegenüber den Erzeugnissen mit einer Gattungsbezeichnung höheren Mindestalkoholgehalt auf, sofern ein solcher höherer Mindestalkoholgehalt in der jeweiligen Produktspezifikation des Erzeugnisses mit einer eingetragenen geografischen Angabe, in dessen abgegrenztem geografischen Gebiet die Region oder der Ort, die oder der in der geografischen Bezugnahme genannt wird, liegt, festgesetzt worden ist."

2.
§ 9a wird aufgehoben.

3.
§ 12 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder".

4.
Anlage 4 wird aufgehoben.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Oktober 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner