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Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung (WeinVuaÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 7c Absatz 2, des § 15 Nummer 1 und 2, des § 16 Absatz 2 Satz 1, des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und des § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), von denen § 7c Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) eingefügt, § 15 Nummer 1 und 2 durch Artikel 1 Nummer 22 und § 21 Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2592), § 16 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11, § 24 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 3 durch Nummer 21 und § 26 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt durch Nummer 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) geändert worden ist,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, des § 15 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 und § 16 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


Artikel 1 Änderung der Weinverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 WeinV § 4a (neu), § 15, § 21, § 30, § 32a, § 32b, § 32c, § 32d, § 53, Anlage 1, Anlage 7

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die folgende Angabe eingefügt:

§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet".

b)
In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort „Classic" die Wörter „und Selection" gestrichen.

2.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

§ 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Sofern ein Antrag nach § 7c Absatz 1 des Weingesetzes auf Neuanpflanzung in einem Gebiet gestellt wird, das für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommt und die für das betroffene Gebiet zuständige Landesregierung eine Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 erlassen hat, ist dem Antrag ein Formular beizufügen, auf dem die Lage in dem betreffenden Anbaugebiet oder im Landweingebiet durch die zuständige Landesbehörde bestätigt wird. Das Formular wird dem Antragsteller von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form bereitgestellt."

3.
Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Vor der nach Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Jahren mit außergewöhnlich ungünstigen Witterungsverhältnissen zulässigen Entscheidung über die Erhöhung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (erhöhte Anreicherung) um bis zu 0,5 Volumenprozentpunkte übersendet die für die betroffene Region oder im Falle mehrerer Länder die für den größeren Teil der betroffenen Region zuständige Landesstelle der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einen Antrag auf erhöhte Anreicherung mit den nach Anlage 1 erforderlichen Grundsätzen. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterrichtet die Europäische Kommission nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft vor einer positiven Entscheidung über den Antrag auf erhöhte Anreicherung. Spätestens eine Woche nach der Unterrichtung nach Satz 2 wird die getroffene Entscheidung im Bundesanzeiger veröffentlicht."

4.
In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „teilweise Entalkoholisierung" durch die Wörter „Korrektur des Alkoholgehalts von Wein" ersetzt.

5.
In § 30 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „gekennzeichnet sein" die Wörter „und den Namen der geografischen Einheit, aus der der Wein stammt, sowie den Jahrgang, in dem die bei seiner Bereitung verwendeten Trauben geerntet worden sind, erkennen lassen" gestrichen.

6.
In § 32a Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 23 Absatz 1" die Angabe „Nummer 1 Buchstabe a oder b" gestrichen.

7.
§ 32b wird aufgehoben.

8.
§ 32c wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Classic" die Wörter „und Selection" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil vor der Aufzählung wird wie folgt gefasst:

„Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn".

bb)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „bis zum 1. Mai im Fall der Bezeichnung „Selection" und" und nach dem Wort „September" die Wörter „im Fall der Bezeichnung „Classic"" gestrichen.

cc)
In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Classic" die Wörter „und der Angabe „Selection"" gestrichen.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

9.
§ 32d wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „dürfen die Bezeichnungen „Classic" und „Selection"" durch die Wörter „darf die Bezeichnung „Classic"" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Bezeichnungen „Classic" oder „Selection" dürfen" durch die Wörter „Bezeichnung „Classic" darf" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Classic" die Wörter „oder „Selection"" gestrichen.

10.
§ 53 Absatz 2 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,".

11.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Grundsätze zur Anerkennung von Witterungsverhältnissen als für den Weinanbau außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse (zu § 15 Absatz 3a Weinverordnung)

Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:

1.
Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung

-
Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst.

-
Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.

-
Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:

o 0,50: Mai, Juni

o 0,75: Juli

o 1,00: August, September.

-
Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.

-
Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.

-
Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

2.
Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können

-
Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst.

-
Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.

-
Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.

-
Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.

-
Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.

Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.

Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt."

12.
In der Klammer der Überschrift zu Anlage 7 wird nach der Angabe „§ 13 Absatz 1" die Angabe „Nummer 2" gestrichen.


Artikel 2 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Dezember 2018 OGErzeugerOrgDV § 13, § 16

Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1651) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zu dem in Absatz 2 bestimmten Zweck haben die Erzeugerorganisationen der zuständigen Stelle jährlich bis zum 15. Februar die Namen und Anschriften aller ihrer Mitglieder, die im jeweils vorangegangenen Beihilfejahr Mitglieder waren, und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung, mitzuteilen. Zu diesem Zweck haben Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die Erzeuger sind, ihre in Satz 1 genannte Betriebsnummer der Erzeugerorganisation mitzuteilen."

2.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

§ 16 Berücksichtigungsfähigkeit von Rechnungen

Rechnungen können auch auf den Namen eines oder mehrerer der angeschlossenen Erzeuger der jeweiligen Erzeugerorganisation ausgestellt sein."


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Dezember 2018.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner