Artikel 24 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 24 Änderung des Transplantationsgesetzes


Artikel 24 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 TPG § 2, § 7, § 8, § 13, § 14, § 15, § 15b, § 15c, § 15f, § 15g, § 15h, § 19

Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie folgt gefasst:

§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter „und nur zu diesem Zweck nach Absatz 4 oder Absatz 4a übermittelt werden" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 3 wird aufgehoben.

bbb)
Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Zur Prüfung der Zulässigkeit der Anfragen an das Register und der Auskünfte aus dem Register sind die Auskünfte sowie deren Anlass und Zweck aufzuzeichnen."

bb)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „weitergegeben" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Auskunft nach Absatz 4 Satz 1 kann in einem automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden. Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, sofern die beteiligten Stellen die technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen haben, die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Erklärende oder der von einem Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt benannte Arzt. Die Stelle, der nach Absatz 3 Satz 1 die Aufgabe übertragen wurde, die Erklärungen zur Organ- oder Gewebespende zu speichern und darüber Auskunft zu erteilen, überprüft die Zulässigkeit der Abrufe durch geeignete Stichprobenverfahren und im Übrigen nur, wenn dazu Anlass besteht."

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 7 Datenverarbeitung, Auskunftspflicht".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt und werden die Wörter „und die Übermittlung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen zulässig."

c)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt.

4.
In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Erhebung und Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „verwenden" durch das Wort „verarbeiten" und das Wort „weitergeben" durch das Wort „übermitteln" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

6.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungsstelle oder die Gewebeeinrichtung eine nicht-öffentliche Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch in den Fällen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 fallen."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt, werden die Wörter „an die nach § 2 Abs. 4" durch die Wörter „denen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1" und die Wörter „die Auskunft weitergegeben" durch die Wörter „nach § 2 Absatz 4 Satz 4 die Auskunft übermittelt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Weitergabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt, wird die Angabe „§ 2 Abs. 4" durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 oder Absatz 4a" ersetzt und werden die Wörter „erheben, verarbeiten oder nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 3 und 4 wird das Wort „verwendet" jeweils durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

cc)
Satz 5 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ärzte und anderes wissenschaftliches Personal des Entnahmekrankenhauses, des Transplantationszentrums, der Koordinierungsstelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach § 12 dürfen personenbezogene Daten, die von dem jeweiligen Entnahmekrankenhaus, dem jeweiligen Transplantationszentrum oder der jeweiligen Stelle nach § 11 oder § 12 im Rahmen der Organ- und Spendercharakterisierung beim Organ- oder Gewebespender oder im Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben oder an diese übermittelt worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 für eigene wissenschaftliche Forschungsvorhaben verarbeiten."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

7.
In § 15 Absatz 1 und 2 wird vor der Angabe „30 Jahre" jeweils das Wort „mindestens" gestrichen.

8.
§ 15b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Transplantationsregisterstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden."

9.
§ 15c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Weitergabe" durch das Wort „Übermittlung" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Vertrauensstelle unterliegt der Aufsicht der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwenden."

10.
§ 15f Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 5" durch die Wörter „den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt.

b)
In Satz 7 werden die Wörter „und nutzen" gestrichen.

11.
§ 15g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Form" die Wörter „zur Verwendung" gestrichen und werden nach dem Wort „Forschungszweck" die Wörter „die Verwendung" durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt.

bb)
In Satz 6 werden die Wörter „oder genutzt" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „erheben und" gestrichen.

12.
In § 15h Absatz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

13.
§ 19 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt und wird das Wort „weitergibt" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.

b)
In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 24 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 24 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Artikel 1 OrgSpEG Änderung des Transplantationsgesetzes (vom 20.07.2021)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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