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§ 24a - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten
§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 m.W.v. 14. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 24a ZFdG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.02.2026 | Artikel 5 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24a ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24a ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 ZFdG Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle (vom 14.02.2026)
... Rechtshilfe in Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a . (9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 5 InfAustEUG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 23 bis 25 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22a Datenübermittlung im ... um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten ... die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a ." 3. § 23 wird zu § 22a und Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden ... 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt. § 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten § 24 ...
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