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Artikel 5 - Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (InfAustEUG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 14. Februar 2026 ZFdG § 3, § 23, § 24, § 24 (neu), § 24a (neu), § 25

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 23 bis 25 durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 22a Datenübermittlung im internationalen Bereich

§ 23 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977

§ 24 Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

§ 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

Unterabschnitt 4 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle

§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe".

2.
§ 3 Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:

„(8) Das Zollkriminalamt ist benannte Strafverfolgungsbehörde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977. Absatz 7 bleibt unberührt. Das Zollkriminalamt hat der für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 117c und 117h der Abgabenordnung Informationen zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben als zentrale Kontaktstelle gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 notwendig ist. Für ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gelten die §§ 92f und 92g des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Im Übrigen gelten die §§ 24 und 24a."

3.
§ 23 wird zu § 22a und Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genannten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

1.
in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

2.
erforderlich ist

a)
zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,

b)
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder

c)
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit."

4.
§ 24 wird zu § 23.

5.
Nach dem neuen § 23 wird der folgende Unterabschnitt eingefügt:

„Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen des Zollkriminalamtes als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977

§ 24 Ersuchen an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten

(1) Als benannte Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/977 darf das Zollkriminalamt Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Verhütung von Straftaten richten.

(2) Ein Ersuchen nach Absatz 1 setzt objektive Anhaltspunkte dafür voraus, dass

1.
die Übermittlung der Information zum Zweck der Verhütung einer Straftat erforderlich und verhältnismäßig ist und

2.
die angeforderten Informationen dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen.

(3) Bei einem Ersuchen nach Absatz 1 ist anzugeben, ob das Ersuchen dringend ist, und bei Dringlichkeit sind die Gründe für diese zu nennen. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
die angeforderten Informationen unerlässlich sind zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

2.
die angeforderten Informationen erforderlich sind, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden,

3.
die angeforderten Informationen erforderlich sind für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte, oder

4.
die unmittelbare Gefahr besteht, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.

(4) Im Übrigen muss ein Ersuchen nach Absatz 1 Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,

2.
die Beschreibung des Sachverhaltes der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,

3.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,

4.
Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht,

5.
soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen weiteren natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,

6.
etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.

(5) Ein Ersuchen nach Absatz 1 ist in einer der Sprachen zu übermitteln, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 erstellten Liste aufgeführt sind.

(6) Eine Kopie eines Ersuchens nach Absatz 1 wird auch der für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannten zentralen Kontaktstelle übermittelt.

§ 24a Ersuchen um Informationsübermittlung an Schengen-assoziierte Staaten

§ 24 gilt für die Übermittlung von Ersuchen an nach Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannte zentrale Kontaktstellen von Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes aufgrund eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, entsprechend."

6.
Der bisherige Unterabschnitt 3 wird zu Unterabschnitt 4.

7.
Die Überschrift des § 25 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

§ 25 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe".