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§ 255i - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031



1Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach § 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgenden Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jahres nach § 255e Absatz 2 festgelegt. 2Abweichend davon verändert sich der bisherige aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist als der bisherige aktuelle Rentenwert.



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Frühere Fassungen von § 255i SGB VI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
aktuell vorher 01.07.2022Artikel 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 975
aktuellvor 01.07.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 255i SGB VI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255i SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 255h SGB VI Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 (vom 01.01.2026)
... der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des ...
§ 291b SGB VI Erstattung der Mehraufwendungen aufgrund der Anpassung nach Mindestsicherungsniveau ab dem Jahr 2026 (vom 01.01.2026)
... abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist. (2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 164
Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (RWBestV 2024)
V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 194
Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 (RWBestV 2025)
V. v. 23.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 148
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (RWBestV 2026)
V. v. 16.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 178
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 1 ReNiStaG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". d) Die Angabe zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 255h Schutzklausel in der Zeit ... 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". e) Die ... jeweils die Angabe „2025" durch die Angabe „2031" ersetzt. 10. § 255i wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". b) In ... abweichend vom Verfahren nach § 68 ab dem Jahr 2026 bis einschließlich 2031 nach § 255i festzusetzen ist. (2) Für die Bestimmung des Erstattungsbetrags wird ab dem Jahr ...

Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2024)
... 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § 255j ... 1. Juli 2021 0,9883." 7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j eingefügt: „§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 ... der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des ... keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h. § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 Wird in der ...