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§ 255h - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
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§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031
(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Rentenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfaktors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel nach § 255e nicht zu beachten.
(2) 1Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Minderungswirkungen (Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwerts. 2Der Wert des Ausgleichsbedarfs bleibt dann unverändert.
(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Rentenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68 und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 festgesetzt:
- 1.
- aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2 berechnet wird,
- 2.
- aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2 multipliziert wird,
- 3.
- aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf multipliziert wird.
(4) 1Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vorjahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. 2Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. 3Entspricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000.
(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwenden, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unverändert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 m.W.v. 1. Januar 2026
Frühere Fassungen von § 255h SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362 |
| aktuell vorher | 01.07.2022 | Artikel 1 Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022 BGBl. I S. 975 |
| aktuell | vor 01.07.2022 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 255h SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 255h SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 255h SGB VI Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 (vom 01.01.2026)
... Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 (RWBestV 2023)V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 164
Rentenwertbestimmungsverordnung 2024 (RWBestV 2024)V. v. 17.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 194
Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 (RWBestV 2025)V. v. 23.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 148
Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 (RWBestV 2026)V. v. 16.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 178
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 362
Artikel 1 ReNiStaG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". d) Die Angabe zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 255h Schutzklausel in ... zu den §§ 255h und 255i wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031 § ... 3a Satz 5" durch die Angabe „§ 154a Absatz 3 Satz 1" ersetzt. 9. § 255h wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2031". b) ...
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 975; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 1 RentAnpG 2022 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.07.2024)
... Nach der Angabe zu § 255g werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 § ... beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883." 7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j eingefügt: „§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 ... § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j eingefügt: „ § 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 (1) Ist in ... 1,0000. Es erfolgt keine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbindung mit § 255h . § 255i Anpassung nach Mindestsicherungsniveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 ...
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