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§ 25 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 25 Anrechnung von Fehlzeiten



(1) 1Auf die Dauer der Ausbildung werden angerechnet:

1.
Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, und Ferien,

2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat,

a)
bis zu 10 Prozent des theoretischen und des praktischen Unterrichts und

b)
bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie

3.
Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote.

2Die Unterbrechung der Ausbildung wegen Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die die oder der Auszubildende nicht zu vertreten hat, darf eine Gesamtdauer von 18 Wochen nicht überschreiten.

(2) 1Die oder der Auszubildende kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ihr oder ihm auch andere als die in Absatz 1 genannten Fehlzeiten und über Absatz 1 hinausgehende Fehlzeiten angerechnet werden. 2Die Anrechnung hat zu erfolgen, wenn

1.
eine besondere Härte vorliegt und

2.
bei der oder dem Auszubildenden das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

(3) Über die Anrechnung von Fehlzeiten entscheidet die zuständige Behörde.

(4) Ist eine Anrechnung der Fehlzeiten nicht möglich, kann die Ausbildung nach § 24 verlängert werden.

(5) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 25 ATA-OTA-G

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 ATA-OTA-G verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-G selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295; zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 18 ATA-OTA-APrV Zulassung zur staatlichen Prüfung
... mindestens „ausreichend" ist und 3. die Fehlzeiten, a) die nach § 25 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder  ... überschritten worden sind oder b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 25 Absatz 4 in Verbindung mit § 24 des Anästhesietechnische- und ...