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§ 25 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)
§ 25 Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung
§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die Organisationen für Herstellerverantwortung ab dem Zeitpunkt der Zulassung verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer mindestens in deutscher Sprache zu informieren über
- 1.
- die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,
- 2.
- Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,
- 3.
- Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,
- 4.
- die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,
- 5.
- die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,
- 6.
- die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie
- 7.
- die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.
(2) 1Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. 2Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
(3) 1Der beauftragte Dritte nach Absatz 2 Satz 2 hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:
- 1.
- Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,
- 2.
- Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,
- 3.
- Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
- 4.
- Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
- 5.
- Vertreter der Länder und des Bundes.
(4) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. 2Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 25 BattDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BattDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BattDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 BattDG Informationspflichten der Händler
... im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden ...
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