Kapitel 4 - Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG)

Artikel 1 G. v. 30.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 233
Geltung ab 07.10.2025; FNA: 2129-74 Umweltschutz
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Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien
Kapitel 4 Informationspflichten
§ 24 Informationspflichten der Händler
§ 25 Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung

Teil 2 Bewirtschaftung von Altbatterien

Kapitel 4 Informationspflichten

§ 24 Informationspflichten der Händler


§ 24 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2023/1542 haben Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln mindestens in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass

1.
Altbatterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und

2.
der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.

(2) Händler, die zur Rücknahme von Altbatterien nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 verpflichtet sind, haben ihre Kunden im Eingangsbereich der Verkaufsstelle durch gut sicht- und lesbare Bildtafeln mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms mit der Kennzeichnung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 darauf hinzuweisen, dass Altbatterien in der jeweiligen Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.

(3) Händler, die Batterien im Wege von Fernabsatzverträgen an Endnutzer abgeben, haben die Informationen nach Artikel 74 Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 gut sichtbar durch schriftliche und bildliche Hinweise in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien sowie leicht auffindbar auf der Internetseite zu geben oder der Warensendung schriftlich beizufügen.

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§ 25 Informationspflichten der Organisationen für Herstellerverantwortung


§ 25 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ergänzend zu Artikel 74 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1542 sind die Organisationen für Herstellerverantwortung ab dem Zeitpunkt der Zulassung verpflichtet, gemeinschaftlich die Endnutzer mindestens in deutscher Sprache zu informieren über

1.
die Verpflichtung der Endnutzer nach § 6 Absatz 1 zur Entsorgung von Altbatterien,

2.
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Altbatterien,

3.
Abfallvermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung,

4.
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altbatterien,

5.
die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien,

6.
die Rücknahme- und Sammelstellen für Altbatterien sowie

7.
die Bedeutung der Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen nach Absatz 4.

(2) 1Die Information nach Absatz 1 hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. 2Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die Organisationen für Herstellerverantwortung gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.

(3) 1Der beauftragte Dritte nach Absatz 2 Satz 2 hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören:

1.
Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger,

2.
Vertreter der Verbraucherschutzorganisationen,

3.
Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,

4.
Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie

5.
Vertreter der Länder und des Bundes.

2Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Die Organisationen für Herstellerverantwortung tragen die Kosten entsprechend dem Marktanteil der in Verkehr gebrachten Masse an Batterien der jeweils bei ihnen selbst beteiligten Hersteller oder über einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung beteiligten Hersteller.

(4) 1Die Organisationen für Herstellerverantwortung haben eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahme- und Sammelstellen zu entwerfen, diese den Rücknahme- und Sammelstellen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und bei den Rücknahme- und Sammelstellen dauerhaft für die Nutzung der Kennzeichnung zu werben. 2Die Organisationen für Herstellerverantwortung können auch gemeinschaftlich einen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.



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