(2) Gerätealtbatterien und LV-Altbatterien sind ausschließlich über Rücknahme- und Sammelstellen, die den Organisationen für Herstellerverantwortung für Gerätebatterien und LV-Batterien angeschlossen sind, zu erfassen.
(3) Starter- und Industriealtbatterien sind ausschließlich über Händler nach
§ 18, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach
§ 20 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
(4) Elektrofahrzeugaltbatterien sind ausschließlich über Händler nach
§ 18 und über im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Artikel 57 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1542 ausgewählte Abfallbewirtschafter zu erfassen.
§ 19 BattDG Pfandpflicht für Starterbatterien ... dem Pfand erhebenden Händler zurückgegeben, ist derjenige Erfassungsberechtigte nach § 6 Absatz 3 , der die Starteraltbatterien zurücknimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers ...