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§ 25 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
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§ 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen



(1) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.

(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so

1.
trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, und

2.
informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt.



 

Zitierungen von § 25 FuAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 FuAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FuAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 FuAG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur
... Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 und § 28 zu veranlassen; 2. auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen ...
§ 28 FuAG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
... sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt ...
§ 29 FuAG Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
... Maßnahmen. (3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 25 Absatz 1 , so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen ... (5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7 der Richtlinie ... gerechtfertigt sind. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. (6) Die ... ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. (6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie ...
§ 30 FuAG Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten
... seinen Vorschriften eine markteinschränkende Maßnahme getroffen hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnahmen entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme ... der Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten Maßnahmen. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung nach ...
§ 34 FuAG Zwangsgeld
... Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro ...
§ 35 FuAG Beiträge, Verordnungsermächtigung
... einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten. (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor- schriften nach ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
... 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vorschriften Nach ...