Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 5 - Funkanlagengesetz (FuAG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 04.07.2017; FNA: 9022-14 Funkrecht
| |

Abschnitt 5 Bundesnetzagentur

Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse

§ 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:

1.
in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Funkanlangen stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 und § 28 zu veranlassen;

2.
auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 26 zu veranlassen;

3.
Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbesondere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

4.
Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekanntgabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzunehmen;

5.
die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen;

6.
Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1 bereitzustellen;

7.
die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den §§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 auszuführen.


Unterabschnitt 2 Marktüberwachung, Schutz von Personen

§ 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht



(1) 1Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. 2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.

(2) 1Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder zurückzurufen. 2Die Bundesnetzagentur unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung.

(3) 1Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Die Bundesnetzagentur fordert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entsprechend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU abgeändert oder aufgehoben werden kann.

(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.


§ 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen



(1) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.

(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so

1.
trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, und

2.
informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt.


§ 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen



(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.

(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.


§ 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen



(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.

(2) 1Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. 2Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.


§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität



(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.

(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn

1.
die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde,

2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde,

3.
die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde,

4.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind,

5.
die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind,

6.
die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden,

7.
die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder

8.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.

(3) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht



(1) 1Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber. 2Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine konforme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich hierüber. 2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

(3) 1Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen. 2Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des betreffenden Wirtschaftsakteurs. 3Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass

1.
die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht genügt oder

2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.

(4) 1Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat. 2Die endgültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.

(5) 1Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn

1.
die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder

2.
die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.

2Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen.

(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.


§ 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten



(1) 1Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat nach seinen Vorschriften eine markteinschränkende Maßnahme getroffen hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnahmen entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. 2Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.

(2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2014/53/EU gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten.

(3) 1Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, weil weder von der Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten Maßnahmen. 2Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. 3Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 4Sie setzt die notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis.

(4) Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedsstaates gerechtfertigt ist.

(5) 1Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU veranlasst hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. 2Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung. 4Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt die Bundesnetzagentur der Kommission mit.


§ 31 Auskunftsrechte



(1) 1Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funkanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen. 2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(2) 1Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Funkanlagen

1.
hergestellt werden,

2.
geprüft werden,

3.
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden,

4.
angeboten werden,

5.
ausgestellt sind oder

6.
betrieben werden.

2Sie dürfen die Funkanlagen besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen.

(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.


§ 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern



1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. 2Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.


Unterabschnitt 3 Schnittstellenbeschreibung

§ 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur



(1) 1Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungsbedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, konkrete und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereit. 2Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen kann. 3Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und veröffentlicht dort deren Fundstellen. 4Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.

(2) Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigt; ausgenommen davon sind:

1.
Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abweichungen mit Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) erlassen werden, im Einklang stehen, und

2.
Funkschnittstellen, die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU erlassen wurden und Eigenschaften beschreiben, die Funkanlagen entsprechen, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Funkanlagenklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen. 2Für den Bereich der Schifffahrt, den Bereich des Eisenbahnwesens und den Bereich der Luftfahrt erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.


Unterabschnitt 4 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren

§ 34 Zwangsgeld



Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro festsetzen.


§ 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung



(1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten.

(2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber,

1.
dem eine Frequenz zugeteilt ist oder

2.
der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbesondere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen betreffen.

(3) 1Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. 2Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen.

(4) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen.


§ 36 Vorverfahren



(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.