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§ 25 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
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§ 25 Aktivierung
(1) 1Um sicherzustellen, dass die Anlagen zum notwendigen Zeitpunkt die vollständige Reserveleistung einspeisen können, müssen die Übertragungsnetzbetreiber die Kapazitätsreserveanlagen aktivieren, wenn:
- 1.
- bei der letzten Auktion des vortägigen Handels an der Strombörse die Markträumung ausbleibt,
- 2.
- an der Strombörse bei der jeweiligen europäischen Intraday-Auktion die Markträumung um 15 Uhr oder 22 Uhr jeweils für den Folgetag oder um 10 Uhr für den Zeitraum von 12 Uhr bis 24 Uhr des gleichen Tages ausbleibt, oder
- 3.
- im untertägigen, kontinuierlichen Handel an der Strombörse für eine Fahrplanviertelstunde offene Kaufgebote in Höhe des technischen Preislimits eingestellt sind, die nicht innerhalb einer Stunde vollständig erfüllt werden.
(2) 1Die Übertragungsnetzbetreiber müssen im Regelfall alle Kapazitätsreserveanlagen aktivieren. 2Sie sind befugt, nur einen Teil der Anlagen zu aktivieren, wenn dies nach ihren Prognosen ausreicht, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu vermeiden oder zu beseitigen. 3Sie müssen diese Anlagen anhand technischer Eignung und ökonomischer Kriterien auswählen.
(3) 1Um die infolge der Aktivierung der Kapazitätsreserveanlagen eingespeisten Strommengen auszugleichen, sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von den Betreibern der in den Strommärkten aktiven Anlagen zu verlangen, dass diese in vergleichbarem Umfang die Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen anpassen. 2Die Übertragungsnetzbetreiber müssen diese Anlagen anhand ihrer technischen Eignung und anhand ökonomischer Kriterien auswählen. 3§ 13a Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Die Sätze 1 bis 3 sind für die Strommengen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 28 bis 30 entsprechend anzuwenden.
(4) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 3. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 m.W.v. 7. November 2025
Frühere Fassungen von § 25 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KapResV Begriffsbestimmungen (vom 07.11.2025)
... Erzeugungsanlagen oder Speichern oder von in den Strommärkten aktiven Anlagen im Sinne des § 25 Absatz 3 auf die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren ... und Speichern in der Kapazitätsreserve unter der Reserveleistung oder bei Anlagen nach § 25 Absatz 3 unter der Nennleistung liegt, 23. Vorhaltung: Aufrechterhaltung eines Zustandes einer ...
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 23.12.2025)
... orientieren, 4. zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25 , den Abruf nach § 26, den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie ...
§ 27 KapResV Verfügbarkeit
... 19 Absatz 1 auch während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierungen nach § 25 , Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach § 29 sind während zulässiger ...
§ 30 KapResV Nachbesserung
... Erbringt die Kapazitätsreserveanlage in den Fällen der Aktivierung nach § 25 , des Abrufs nach § 26 oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertraglich ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage (vom 07.11.2025)
... (4) Erbringt die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25 , des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich ... (5) Erfüllt eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25 , eines Abrufs nach § 26, eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten (vom 07.11.2025)
... muss, 3. die Vertragsbeendigungen nach § 22, 4. die Aktivierung nach § 25 , 5. den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der ... 25, 5. den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...
§ 42 KapResV Festlegungen (vom 23.10.2020)
... nach § 24 Absatz 3, 6. zu Kriterien für die Auswahl der Anlagen nach § 25 Absatz 3 , 7. zu Art und Weise der Überprüfung der Verfügbarkeit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... Erzeugungsanlagen oder Speichern oder von in den Strommärkten aktiven Anlagen im Sinne des § 25 Absatz 3 auf die jeweils in einer Viertelstunde benötigte Einspeiseleistung anzupassen; bei regelbaren ... die Angabe „zur Beschaffung der notwendigen Reserveleistung" gestrichen. 15. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. an der Strombörse bei der ...
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