Tools:
Update via:
§ 26 - Kapazitätsreserveverordnung (KapResV)
V. v. 28.01.2019 BGBl. I S. 58 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
Geltung ab 06.02.2019; FNA: 752-6-24 Elektrizität und Gas
|
§ 26 Abruf
(1) 1Die Auswahlentscheidung für einen Abruf der Kapazitätsreserve oder in der Netzreserve bestimmt sich nach § 13 Absatz 1 bis 1c des Energiewirtschaftsgesetzes. 2Der Abruf zum Ausgleich von Leistungsbilanzdefiziten kann im Verhältnis zur Regelenergie abweichend von Satz 1 erfolgen, wenn dies für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb des Übertragungsnetzes erforderlich ist.
(2) 1Die Abrufdauer beträgt jeweils maximal die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigungsfähige Höchsterbringungsdauer. 2Zwischen einzelnen Abrufen liegen mindestens sechs Stunden. 3Der Anlagenbetreiber darf auf den Zeitraum zwischen zwei Abrufen nach Satz 2 verzichten, indem er dies dem Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber vorab, spätestens jedoch zum Zeitpunkt des Handelsschlusses des vortägigen Börsenhandels, mitteilt.
(3) Maßnahmen, die nach § 13 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich sind, bleiben von Absatz 1 unberührt.
(4) Der Datenaustausch zum Abruf der Kapazitätsreserveanlage erfolgt entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Anschluss-Übertragungsnetzbetreibers.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung V. v. 3. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 m.W.v. 7. November 2025
Frühere Fassungen von § 26 KapResV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 07.11.2025 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung vom 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 26 KapResV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KapResV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KapResV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KapResV Teilnahmevoraussetzungen (vom 23.12.2025)
... zur erforderlichen Fahrplangenauigkeit für die Aktivierung nach § 25, den Abruf nach § 26 , den Funktionstest nach § 28, den Probeabruf nach § 29 sowie Nachbesserungen nach § ...
§ 27 KapResV Verfügbarkeit
... während der Nichtverfügbarkeit fort. Aktivierungen nach § 25, Abrufe nach § 26 und Probeabrufe nach § 29 sind während zulässiger Nichtverfügbarkeiten ...
§ 30 KapResV Nachbesserung
... Kapazitätsreserveanlage in den Fällen der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder des Probeabrufs nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung gar nicht, nicht ...
§ 32 KapResV Abrechnung zwischen Übertragungsnetzbetreiber und Bilanzkreisverantwortlichem (vom 07.11.2025)
... und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen ein Abruf nach § 26 erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung ab. (2) Die Preise für die ... und positive Minutenreserveleistung war und 2. ein Abruf nach § 26 erfolgt ...
§ 34 KapResV Zahlungspflichten bei Nichtverfügbarkeit der Anlage (vom 07.11.2025)
... die Kapazitätsreserveanlage im Fall der Aktivierung nach § 25, des Abrufs nach § 26 oder der Probeabrufe nach § 29 Absatz 1 die vertraglich vereinbarte Leistung nicht, nicht ... eine Kapazitätsreserveanlage im Rahmen einer Aktivierung nach § 25, eines Abrufs nach § 26 , eines Funktionstests nach § 28 oder eines Probeabrufs nach § 29 die Anforderungen nach ...
§ 38 KapResV Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten (vom 07.11.2025)
... nach § 22, 4. die Aktivierung nach § 25, 5. den Abruf nach § 26 , 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die ... den Abruf nach § 26, 6. jede Nichtverfügbarkeit im Fall der §§ 25 bis 29; wobei die Mitteilung die betroffene Kapazitätsreserveanlage, den Betreiber und, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
V. v. 03.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 264
Artikel 1 2. KapResVÄndV Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... den Zeitraum von 12 Uhr bis 24 Uhr des gleichen Tages ausbleibt, oder". 16. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/26_KapResV.htm
