§ 25 - Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)

§ 25 Meldepflichten der Systeme


§ 25 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3 Satz 1, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 42 Absatz 2 Satz 1 genannten Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden:

1.
bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung) und

2.
bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung).

(2) 1Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle Verpackungsregister in einer von einem Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. 2Die Zentrale Stelle Verpackungsregister kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. 3Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. 4Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmeldungen festlegen. 5Sofern ein System keine Zwischen- oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen.

(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.

(4) 1Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer. 2Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines Systemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle Verpackungsregister über die Benennung des Systemprüfers.

(5) 1Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister zu melden. 2Jedes System hat dabei mindestens die in § 21 Absatz 3 Satz 1 genannten Angaben zu machen. 3§ 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gilt entsprechend. 4Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister von den betroffenen Systemen die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 25 VerpackDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 VerpackDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerpackDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VerpackDG Ergänzende Begriffsbestimmungen
... (12) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und ... Buchprüfer, die nach § 25 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und nach § 25 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen. (13) ...
§ 24 VerpackDG Gemeinsame Stelle der Systeme
... Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1; 6. Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 ; 7. wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 ...
§ 54 VerpackDG Aufgaben
... nach § 6, mit den Datenmeldungen nach § 9 und mit den Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 , kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert ... zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit, 17. prüft die nach § 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 ... 25 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und ... nach § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen ... Landesbehörden, 18. benennt erforderlichenfalls Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2 , 19. prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der ... Systemprüfer nach § 25 Absatz 4 Satz 2, 19. prüft die nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 ... 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 25 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein ... unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur ... keine Meldung nach § 25 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 25 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle Verpackungsregister ausräumen kann,  ... nach § 43 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen, 21. entwickelt und veröffentlicht im ... 21 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt ... 21 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch ... 22 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 10 die den einzelnen Systemen und ... nach § 22, Mengenstromnachweise nach § 43 sowie Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die ... 44 der Verordnung (EU) 2025/40, die Übermittlung der Daten nach den §§ 9, 10 und 25 , den automatisierten Datenabgleich nach § 13 Absatz 4 Satz 3, die Zulassung von Herstellern ...
§ 66 VerpackDG Bußgeldvorschriften
... für Herstellerverantwortung oder eine Branchenlösung betreibt, 11. entgegen § 25 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise ...
§ 68 VerpackDG Übergangsvorschriften
... die Aufschlüsselung der Angaben aus dem Kalenderjahr 2026 in den Meldungen der Systeme nach § 25 Absatz 1 findet § 3 Absatz 5 in der bis zum 11. August 2026 geltenden Fassung und § 16 Absatz 2 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed