(1)
1Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen.
2Die Zulassung nach
§ 20 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Zulassung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.
(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
- 1.
- Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
- 2.
- Aufteilung der nach § 31 Absatz 2 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile;
- 3.
- wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach den §§ 32 bis 37, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
- 4.
- Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren nach § 36;
- 5.
- Benennung der gemeinsamen Vertreter nach § 31 Absatz 1 Satz 1;
- 6.
- Benennung der Systemprüfer nach § 25 Absatz 4;
- 7.
- wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 40 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle Verpackungsregister nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 und 24 festgestellten Marktanteile.
(3) 1Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. 2Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.