§ 264 Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.
Frühere Fassungen von § 264 BewG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG)
G. v. 24.12.2008 BGBl. I S. 3018
Artikel 2 ErbStRG Änderung des Bewertungsgesetzes ... wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil Schlussbestimmungen § 204 Bekanntmachung § 205 Anwendungsvorschriften". 2. § 11 Abs. ... wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil Schlussbestimmungen § 204 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut ...
Grundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 1 GrStRefG Änderung des Bewertungsgesetzes ... Teil wird wie folgt gefasst: „Dritter Teil Schlussbestimmungen § 264 Bekanntmachung § 265 Anwendungsvorschriften § 266 Erstmalige ... für steuerliche Zwecke herzuleiten." 3. Der bisherige § 204 wird § 264 . 4. Der bisherige § 205 wird § 265. 5. Nach § 265 wird ...
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