§ 26 - Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)

V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2032-1-45 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 26 Verpflegungsgeld bei stationären Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen und Vorsorgeleistungen sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim


§ 26 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für Verpflegung, die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, bei medizinischer Rehabilitationsbehandlung oder Vorsorgeleistung sowie bei Unterbringung in einem Pflegeheim vom Dienstherrn bereitgestellt oder finanziert wird, hat die Soldatin oder der Soldat Verpflegungsgeld zu zahlen.

(2) Eine Soldatin oder ein Soldat muss kein Verpflegungsgeld zahlen, wenn

1.
sie oder er wegen der Folge einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne von § 2 Absatz 1 behandelt wird,

2.
sie oder er sich in einem Pflegeheim aufhält und die Kosten für Verpflegung weder ganz noch anteilig übernommen werden oder

3.
sie oder er sich voll- oder teilstationär in einem Krankenhaus als organspendende Person aufhält.


Text in der Fassung des Artikels 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. September 2021

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Frühere Fassungen von § 26 BwHFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 75 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 26 BwHFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BwHFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwHFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 BwHFV Behandlung während eines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland (vom 01.09.2021)
... angemessenen Kosten für die Behandlung entsprechend den §§ 1 bis 21 und 24 bis 30 übernommen. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen ...
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.09.2021)
... Buches Sozialgesetzbuch werden neben den Leistungen, auf die sie oder er nach den §§ 5 bis 27 Anspruch hat, 50 Prozent der Kosten für eine notwendige häusliche, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 3 BwEinsatzBerStG Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
...  § 26 Absatz 1 der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431) wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe ...


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