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§ 26 - Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030)

Artikel 1 V. v. 10.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 201
Geltung ab 15.07.2026; FNA: 2129-55-4 Umweltschutz
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§ 26 Vereinfachungen bei steuerfreier Verwendung nach dem Energiesteuergesetz



(1) Für Brennstoffe, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, ist

1.
für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 eine Darstellung der Überwachungsmethoden im Überwachungsplan nach § 6 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nicht erforderlich und

2.
in den Kalenderjahren 2025 bis 2027 lediglich über die Gesamtemissionsmenge unter Berücksichtigung des Anteilsfaktors gemäß Artikel 3 Nummer 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zu berichten.

(2) Für Verantwortliche, die ausschließlich Brennstoffe in Verkehr bringen, die nach § 3 Nummer 19 des Treibhaushausgas-Emissionshandelsgesetzes aufgrund einer steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht gelten, stellt die zuständige Behörde eine Formularvorlage für einen vereinfachten Emissionsbericht zur Verfügung.



 

Zitierungen von § 26 EHV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EHV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EHV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 EHV 2030 Vereinfachende Maßnahmen im Rahmen der Verifizierung
... zur Verifizierung der Angaben im Emissionsbericht für vereinfachte Emissionsberichte nach § 26 Absatz 2 ...