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§ 26 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 22.11.2022 BGBl. I S. 2118 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 600-1-3-21 Finanzverwaltung
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§ 26 Hauptzollamt Landshut



Dem Hauptzollamt Landshut werden die Zuständigkeiten übertragen für

1.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Augsburg, München und Rosenheim,

2.
die Zollprüfungen, die Präferenzprüfungen und die Außenprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Rosenheim sowie

3.
den Aufgabenbereich Vollstreckung, mit Ausnahme des Verwertungsverfahrens, des Hauptzollamts Augsburg und des Hauptzollamts München für die Städte Garching bei München und Unterschleißheim sowie die Gemeinden Aschheim, Ismaning, Kirchheim bei München, Oberschleißheim und Unterföhring des Landkreises München und das Gebiet des Flughafens München.





 

Frühere Fassungen von § 26 HZAZustV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
vom 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 HZAZustV Hauptzollamt Rosenheim (vom 01.01.2026)
... München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 26 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300
Artikel 1 3. HZAZustVÄndV Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
... 9 Hauptzollamt Dortmund". b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 8 bis 41 werden zu den Angaben zu den §§ 9 bis 42. 2. § 1 wird wie folgt ... Duisburg und Düsseldorf." 22. Die bisherigen §§ 25 bis 28 werden zu den §§ 26 bis 29. 23. Der bisherige § 29 wird zu § ... und Düsseldorf." 22. Die bisherigen §§ 25 bis 28 werden zu den §§ 26 bis 29. 23. Der bisherige § 29 wird zu § 30 und in Nummer 7 wird die Angabe ... § 36 und in Nummer 5 wird die Angabe „§ 25 Nummer 3" durch die Angabe „ § 26 Nummer 3" ersetzt. 29. Die bisherigen §§ 36 bis 40 werden zu den ...

Verordnung zur Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 355
Artikel 1 HZAZustVÄndV
... München für die Landkreise Fürstenfeldbruck und München, sofern nicht die in § 25 Nummer 3 genannten Städte und Gemeinden betroffen sind, sowie die Stadt München, ...