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§ 26 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 26 Beleg für die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen



(1) Der Konzessionsgeber prüft die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen grundsätzlich aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen, ansonsten von Nachweisen.

(2) 1In der Konzessionsbekanntmachung ist anzugeben, mit welchen Unterlagen Unternehmen die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen zu belegen haben. 2Ist eine Konzessionsbekanntmachung gemäß § 20 nicht erforderlich, sind diese Angaben in die Vergabeunterlagen aufzunehmen.

(3) Bei Einbeziehung von Kapazitäten anderer Unternehmen gemäß § 25 Absatz 3 können Konzessionsgeber den Nachweis verlangen, dass die zur Erfüllung der Eignungskriterien erforderlichen Mittel während der gesamten Konzessionslaufzeit zur Verfügung stehen werden.

(4) 1Kann ein Bewerber oder Bieter aus einem berechtigten Grund die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit durch Vorlage anderer, vom Konzessionsgeber als geeignet angesehener Unterlagen belegen. 2Ein berechtigter Grund kann insbesondere auch in solchen Fällen vorliegen, in denen es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt. 3Der Konzessionsgeber kann in den Vergabeunterlagen auf die Möglichkeit der Vorlage anderer Unterlagen nach Satz 1 hinweisen.





 

Frühere Fassungen von § 26 KonzVgV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 11 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 11 ÖffAVBG Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... zu berücksichtigen. Eine Begründung ist nicht erforderlich." 5. § 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...