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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 26 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 26 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang



(1) Die antragstellende Person hat als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang zu absolvieren, wenn sie

1.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, der dem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht,

2.
mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit den in diesem Gesetz geregelten Beruf in den vergangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem anderen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, vorlegt,

3.
einen Ausbildungsnachweis vorlegt,

a)
der nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist,

b)
der bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und

c)
dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung angestrebt wird, tätig war,

4.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

c)
von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,

oder

5.
Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

a)
von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat ausgestellt worden sind,

b)
den erfolgreichen Abschluss einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat auf Vollzeitbasis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und

c)
zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, entsprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates, in dem die antragstellende Person die Berufsqualifikation erworben hat, verleihen.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.



 

Zitierungen von § 26 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 PflFAssG Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
... nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme nach § 26 oder § 27 erbracht. Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der ...
§ 41 PflFAssG Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
... des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige ...
§ 47 PflFAssG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
... 3. die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27. (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 54 PflFAssAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 26 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten ...