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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 27 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 27 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang



(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufsqualifikation vorlegt, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat erworben worden ist und die nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat anerkannt worden ist, so hat sie bei Feststellung wesentlicher Unterschiede folgende Maßnahme als Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren:

1.
eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Prüfung erstreckt, oder

2.
einen höchstens 18-monatigen Anpassungslehrgang, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt.

(2) Die antragstellende Person kann zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.

(3) 1Verzichtet die antragstellende Person endgültig auf die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes durch die zuständige Stelle, so ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. 3Die antragstellende Person ist über die Rechtsfolgen des Verzichts nach Satz 1 und die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 2 aufzuklären.



 

Zitierungen von § 27 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 PflFAssG Gleichwertigkeit und Anerkennung von Ausbildungen
... Dieser Nachweis wird durch eine Ausgleichsmaßnahme nach § 26 oder § 27 erbracht. Die zuständige Behörde soll bei der Prüfung der ...
§ 41 PflFAssG Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
... des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung nach den §§ 25 bis 27 gefälschte Ausbildungsnachweise vorgelegt hat, so unterrichtet die zuständige ...
§ 47 PflFAssG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, Finanzierung; Verordnungsermächtigungen
... zur Durchführung und zum Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 26 und 27 . (3) Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend und ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 65 PflFAssAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 27 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes ablegen kann. (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten ...