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§ 26 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 26 Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung



1Die nach § 20 zuständige Stelle kann zu beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung weitere Personen als Beobachterinnen oder Beobachter entsenden. 2Ebenso sind Vertreterinnen und Vertreter der nach § 22 Absatz 5 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde berechtigt, an beiden Teilen der psychotherapeutischen Prüfung teilzunehmen.

 
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Zitierungen von § 26 PsychThApprO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PsychThApprO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
... 1 bis 3 sowie 5 und 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26 , 29 bis 31 und 46 bis 57 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. ...
§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
... in den Absätzen 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26 , 29 bis 31 und 35 bis 45 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...