§ 26 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 26 Lehrinhalte


§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Lehrgang für eine Tierart umfasst mindestens 160 Unterrichtsstunden. 2Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten. 3Folgende Lehrinhalte sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzucht, Tierhaltung und Fütterung sowie Kenntnisse der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane sowie Fruchtbarkeitsstörungen;

3.
Gewinnung, Behandlung und Einführung des Samens;

4.
Tierhygiene, Tierseuchen und Tierschutz sowie einschlägige Rechtsvorschriften;

5.
Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15.

(2) 1Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. 2Die Ausbildung in den Lehrinhalten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes oder einer Tierärztin durchzuführen. 3Dabei ist der Lehrinhalt in Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 zunächst mit geeigneten Hilfsmitteln (zum Beispiel Phantomen) durchzuführen, sofern diese für die jeweilige Tierart verfügbar sind, und danach am lebenden Tier zu vermitteln. 4Ein angemessener Teil der Ausbildung muss am lebenden Tier erfolgen.

(3) Beinhaltet der Lehrgang mehr als eine Tierart, so muss der Lehrgang mindestens 240 Unterrichtsstunden umfassen.

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Zitierungen von § 26 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 TierZDV Anforderungen an Ausbildungsstätten
... zu erstellen. Der Unterrichtsplan legt die Lehrinhalte nach Maßgabe der §§ 26 , 29 oder 32 fest. (3) Änderungen der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen und ...
§ 27 TierZDV Abschlussprüfung
... der erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in der Prüfung erstreckt sich auf die in § 26 Absatz 1 aufgeführten Lehrgangsinhalte. (4) Hat der Prüfungsteilnehmer die ... er als Besamungsbeauftragter tätig sein darf und welche Tierart, oder in den Fällen des § 26 Absatz 3 , welche Tierarten den Schwerpunkt der Ausbildung gebildet haben. (5) Hat der ...


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