Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)

§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen



(1) Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede Samenportion folgende Angaben enthalten:

1.
die Kennzeichnungsnummer der abgebenden nationalen Besamungsstation nach § 12, die individuelle Zulassungsnummer der abgebenden EU-Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots oder den Namen und die Anschrift der Besamungsstation oder des Samendepots, von der oder dem der Samen abgegeben wurde,

2.
die Angaben, mit denen der Samen gemäß § 13 gekennzeichnet ist,

3.
das Datum der Verwendung,

4.
den Namen des Verwenders und

5.
den Namen und die Anschrift des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist.

(2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn die abgebende Besamungsstation oder das Samendepot diese Kennziffer dem Verwender zuordnen kann.

(3) Ist das zu besamende Tier ein Zuchttier nach Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1012, ein Vorbuchtier nach § 2 Absatz 5 des Tierzuchtgesetzes, oder wird der Samen im Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen.

(4) Den Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 3 stehen gleich

1.
Unterlagen, die im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellt wurden oder

2.
Lieferscheine, die die nach den Absätzen 1 bis 3 geforderten Angaben enthalten oder auf denen diese Angaben durch den Verwender des Samens eingetragen sind.

(5) 1Die Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. 2Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 3Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Verwendung des Samens für Schweine, die nicht an einem genehmigten Zuchtprogramm mitwirken.

(6) Soweit die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 5 personenbezogene Daten enthalten, sind diese unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens sieben Jahre nach Erstellen der Aufzeichnung.

Anzeige


 

Zitierungen von § 15 TierZDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierZDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer nationalen Besamungsstation
... Verwechslung oder ein Missbrauch ausgeschlossen sind; 3. die in den §§ 14 und 15 vorgesehenen Aufzeichnungen durchgeführt und übermittelt werden; 4. ...
§ 15 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... Samendepot oder dem für den Tierhalter zuständigen Zuchtverband gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine ...
§ 26 TierZDV Lehrinhalte
... Rechtsvorschriften; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach den §§ 13, 14 und 15 . (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. ...
§ 29 TierZDV Lehrinhalte
... Samens; 4. Tierhygiene und Tierschutz; 5. Aufzeichnungen und Meldungen nach § 15 . (2) Die praktische Ausbildung soll einen Schwerpunkt des Lehrgangs bilden. ...