§ 26 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Prüfung der Vorkehrungen des Wertpapierinstituts, der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz und nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes findet einmal jährlich statt. 2Gleiches gilt für die Prüfung der Vorkehrungen der Investmentholdinggesellschaft zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz und nach den Vorschriften der §§ 35 und 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. 3Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) 1Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 2Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als drei Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen. 3Unabhängig davon, ob die Prüfung und Berichterstattung in einem ein- oder zweijährigen Turnus erfolgt, hat diese den gesamten Zeitraum seit dem Stichtag der letzten Prüfung und Berichterstattung zu umfassen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes und der §§ 33 bis 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist bei Kleinen Wertpapierinstituten im Sinne von § 2 Absatz 16 des Wertpapierinstitutsgesetzes nur im zweijährigen Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Wertpapierinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall.

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Zitierungen von § 26 WpIPrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 WpIPrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIPrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 WpIPrüfbV Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
... nach § 6 Absatz 1 zu verwenden. (9) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze ...


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