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Abschnitt 4 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 4 Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

§ 26 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum



(1) 1Die Prüfung der Vorkehrungen des Wertpapierinstituts, der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz und nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes findet einmal jährlich statt. 2Gleiches gilt für die Prüfung der Vorkehrungen der Investmentholdinggesellschaft zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem Geldwäschegesetz und nach den Vorschriften der §§ 35 und 36 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie der Vorkehrungen zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. 3Der Prüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) 1Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. 2Das Ende des Berichtszeitraums darf nicht mehr als drei Monate vom Stichtag des jeweiligen Jahresabschlusses abweichen. 3Unabhängig davon, ob die Prüfung und Berichterstattung in einem ein- oder zweijährigen Turnus erfolgt, hat diese den gesamten Zeitraum seit dem Stichtag der letzten Prüfung und Berichterstattung zu umfassen.

(3) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Anfang des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums beginnen.

(4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes und der §§ 33 bis 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist bei Kleinen Wertpapierinstituten im Sinne von § 2 Absatz 16 des Wertpapierinstitutsgesetzes nur im zweijährigen Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Wertpapierinstituts erfordert ein kürzeres Prüfintervall.


§ 27 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Der Prüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das nach dem Geldwäschegesetz oder nach den §§ 34, 35 und 37 des Wertpapierinstitutsgesetzes verpflichtete Unternehmen im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes getroffen hat. 2Die Ausführungen des Prüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 3 aufgeführte Pflichten erstrecken.

(2) Die Angemessenheit der getroffenen Vorkehrungen hat der Prüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen hat der Prüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

1.
die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde,

2.
die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes ergriffen wurden,

3.
die betreffenden Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt wurden und

4.
im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Prüfer hat bei der Beurteilung

1.
nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Wertpapierinstitut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht und

2.
nach Absatz 2 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderlich ist, der tatsächlichen Risikosituation des Wertpapierinstituts entspricht.

(5) 1Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Wertpapierinstitut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Wertpapierinstitutsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Wertpapierinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so hat der Prüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2Zudem hat der Prüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Wertpapierinstitut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(6) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach den Absätzen 2 bis 5 hat der Prüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(7) Bei der Darstellung der Risikosituation des Wertpapierinstituts hat der Prüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Wertpapierinstituts die folgenden Angaben in die Anlage 3 aufzunehmen:

1.
sämtliche von dem Wertpapierinstitut angebotene Hochrisikoprodukte,

2.
die Anzahl der Kunden, die unmittelbar über das Institut Geschäfte im Zusammenhang mit Kryptowerten vornehmen, sowie das kumulierte Gesamtvolumen dieser Geschäfte in Euro,

3.
die Anzahl der Kunden, die juristische Personen sind, insbesondere

a)
die Anzahl der Kunden, auf welche die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 des Geldwäschegesetzes angewendet werden,

b)
die Anzahl der Kunden, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 des Geldwäschegesetzes oder § 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes angewendet werden, sowie

c)
die Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind, und davon die Anzahl der Kunden, die in Hochrisikostaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1219 (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ansässig sind,

4.
die Anzahl der Kunden, die natürliche Personen sind, insbesondere

a)
die Anzahl der Kunden, auf welche die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 14 des Geldwäschegesetzes angewendet werden,

b)
die Anzahl der Kunden, auf welche die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 des Geldwäschegesetzes oder § 35 des Wertpapierinstitutsgesetzes angewendet werden, sowie

c)
die Anzahl der Kunden, die in Drittstaaten ansässig sind, und davon die Anzahl der Kunden in Hochrisikostaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675,

5.
die Anzahl der Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen,

6.
zu den Korrespondenzbeziehungen des Wertpapierinstituts im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes:

a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie

b)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und davon die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten im Sinne von § 1 Absatz 21 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes, die in einem Hochrisikostaat nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 ansässig sind,

7.
zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Wertpapierinstituts, sofern diese selbst Verpflichtete des Geldwäschegesetzes sind:

a)
deren Anzahl im Inland,

b)
deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c)
deren Anzahl in Drittstaaten und von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 ansässig sind, sowie

8.
die Anzahl der vertraglich gebundenen Vermittler, die für das Wertpapierinstitut im Inland tätig sind, und die Anzahl der vertraglich gebundenen Vermittler, die für das Wertpapierinstitut im Ausland tätig sind.

(8) 1Der Prüfer hat die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 3 einzutragen und dort zu bewerten. 2Für die Bewertung ist die Klassifizierung nach § 6 Absatz 1 zu verwenden.

(9) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach § 26 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.